Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1) Ohne genaue Kenntnis aller in der Vereinbarung enthaltenen Punkte fällt eine Beurteilung schwer. Voraussgesetzt, dass es sich um ausgewogene Regelungen handelt, ist grundsätzlich eine solche Einigung sehr zu empfehlen. Allerdings verstehe ich Sie so, dass der Entwurf vom Anwalt Ihrer Frau erstellt wurde. Sie sollten daher dringend den Entwurf ebenfalls anwaltlich prüfen lassen, sofern dies noch nicht geschehen ist.
2) Es gibt diverse Tücken, die man allerdings erst nach Prüfung des Vertrages erkennen könnte. Es müsste etwa geprüft werden, ob beim Zugewinn das Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten richtig ermittelt wurde, hier sind einige Besonderheiten zu beachten wie etwa priviligierter Erwerb von Vermögensgegenständen.
Beim Unterhalt muss das bereinigte Nettoeinkommen richtig ermittelt werden, auch hier kann es verschiedene Probleme geben.
Die von Ihnen genannte Berechnung ist grundsätzlich richtig, allerdings müssen natürlich die Grundlagen der Berechnung stimmen.
3) Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist ein sehr schwieriges Thema, welches auch in der aktuellen Rechtsprechung umstritten ist. Es kommt nach der neuen Rechtslage entscheidend darauf an, inwieweit die Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat.
Ich rate Ihnen aus meiner Erfahrung über eine Kapitalabfindung des nachehlichen Unterhalts nachzudenken, sofern dies nach Ihren Möglichkeiten darstellbar ist. Eine Einmalzahlung führt zur maximalen Rechtssicherheit für beide Seite, denn regelmäßig wird aufgenommen, dass mit der Abfindung sämtliche Ansprüche auf Unterhalt erledigt sind und die Frau entgültig auf Unterhalt verzichtet.
Mit einer Abfindung begrenzen Sie das Risiko, eventuell bis zum Rentenalter (oder darüber hinaus) zum Unterhalt verpflichtet zu sein.
Als Basis der Berechnung dient der aktuelle Unterhalt den man auf eine bestimmte Anzahl an Jahren hochrechnet.
4) Falls es zu keiner Abfindung kommt, dann sollte eine Kombination aus Befristung und Beschränkung auf jeden Fall in die Urkunde aufgenommen werden. Der von Ihnen genannte Zeitrahmen ist nach der aktuellen Rechtsprechung realisitsch, letztlich aber Verhandlungssache. Einen Zeitrahmen von 6-8 Jahren halte ich für angemessen, dies ist aber nur eine erste Einschätzung. Eine Vereinbarung sollte diesen Zeitrahmen enthalten und gleichzeitig eine Beschränkung der Höhe nach, ab einem bestimmten Zeitpunkt an. Man könnte darüber nachdenken, etwa den vollen Untehalt ab Scheidung für 4 Jahre festzuschreiben und dann für 3 Jahre noch die Hälfte des Unterhalts. Dies sind nur erste Erwägungen, die Details müssten nach genauer Prüfung festgelegt werden.
5) In bestimmten Fällen ist es sinnvoll über die unstreitigen Punkte eine Vereinbarung zu treffen und nur über den Rest zu streiten. Die beste Vereinbarung ist aber regelmäßig zu erzielen, wenn alle Punkte enthalten sind. Häufig scheitert auch eine Vereinbarung an sich an einem streitgen Punkt, gerade beim Unterhalt. Eine Einigung und ein Rechtsstreit über den Unterhalt sind aber besser als eine ungünstige Einigung über den Unterhalt. Wo die Schmerzgrenze liegt, müßte man im Einzelfall prüfen. Bedenken sollte man aber auch das Kostenrisiko im Falle eines Rechtsstreits über den Unterhalt, sowie die nervliche Belastung einer gerichtlichen Auseinandersetzung über eventuell mehrere Instanzen.