Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Prinzipiell entstehen nach herrschender Rechtsprechung beim vorzeitigen Beenden einer Auktion nur dann keine Schadensersatzansprüche, wenn es trifftige Gründe dafür gibt (z.B. Diebstahl der Sache - so der Bundesgerichtshof, oder fälschlicherweise als mangelfrei eingestellt, obwohl die Sache einen Sachmangel hatte, so das Landgericht Bonn (18 O 314/11).
"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikel zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
Als Gründe werden dabei folge genannt: "Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.".
Alleine wirtschaftliche Gründe wurden von der herrschenden Rechtsprechung als schadensersatzpflichtig eingestuft.
In Ihrem Fall lag bei Ihnen ein Irrtum vor, der ggf. eine Anfechtung rechtfertigen könnte.
Zudem muss die andere Seite beweisen, dass der Schaden entstanden ist und auch tatsächlich in der Höhe.
Ich würde Ihnen zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes raten. Die Kosten belaufen sich für das gesamte außergerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von 300 EUR auf 46,41 EUR. Sie können unsere Kanzlei gerne per Email erreichen.
Ich verbleibe
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Prinzipiell entstehen nach herrschender Rechtsprechung beim vorzeitigen Beenden einer Auktion nur dann keine Schadensersatzansprüche, wenn es trifftige Gründe dafür gibt (z.B. Diebstahl der Sache - so der Bundesgerichtshof, oder fälschlicherweise als mangelfrei eingestellt, obwohl die Sache einen Sachmangel hatte, so das Landgericht Bonn (18 O 314/11).
"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikel zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
Als Gründe werden dabei folge genannt: "Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.".
Alleine wirtschaftliche Gründe wurden von der herrschenden Rechtsprechung als schadensersatzpflichtig eingestuft.
In Ihrem Fall lag bei Ihnen ein Irrtum vor, der ggf. eine Anfechtung rechtfertigen könnte.
Zudem muss die andere Seite beweisen, dass der Schaden entstanden ist und auch tatsächlich in der Höhe.
Ich würde Ihnen zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes raten. Die Kosten belaufen sich für das gesamte außergerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von 300 EUR auf 46,41 EUR. Sie können unsere Kanzlei gerne per Email erreichen.
Ich verbleibe