Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Problematik in Ihrem Fall liegt darin, dass sie sich einen Abzug „neu für alt" anrechnen lassen müssen.
D.h., Sie haben 17 Jahre alte Türen, die im Zuge der Malerarbeiten beschädigt worden sind. Die Türen müssen ausgetauscht werden, mit der Folge, dass Sie für Ihre 17 Jahre alten Türen ganz bzw. teilweise neue Türen erhalten. Der Schaden besteht also darin, dass 17 Jahre alte Türen beschädigt worden sind mit der Folge, dass der Schaden bei alten Türen als geringer angesehen wird als der Schaden bei neuen Türen.
Der Haftpflichtversicherer des Malerbetriebs trägt diesem Umstand Rechnung, indem gewissermaßen der Zeitwert bei einer Nutzungsdauer von fiktiv 40 Jahren herangezogen wird.
Diese Verfahrensweise entspricht der gängigen Rechtsprechung.
Gleichwohl ist es für Sie als Geschädigtem höchst unbefriedigend, wenn Sie Türen erneuern müssen und dafür Kosten aufzuwenden sind, die Sie niemals aufgewendet hätten, wäre der Schaden nicht eingetreten.
Man kann sicher über die Höhe des Schadenersatzes unter Berücksichtigung des Abzugs „neu für alt" diskutieren. Nennenswerte Abweichungen von den Zahlen, die Sie genannt haben, wird es aber nicht geben.
D.h., Sie werden sich damit abfinden müssen, dass Sie für den Einbau der neuen Türen eine Zuzahlung leisten müssen.
2.
Sie fragen, ob Sie einen Anspruch auf Schadenersatz haben.
Selbstverständlich haben Sie einen Anspruch auf Schadenersatz. Der Schaden ist eingetreten, der Haftpflichtversicherer des Malerbetrieb hat den Schaden anerkannt und unter Berücksichtigung des Grundsatzes „neu für alt" abgerechnet.
3.
Meiner Auffassung nach haben Sie das Recht, den Vertrag mit dem Malerbetrieb zu kündigen, da die Maler ihre Pflichten aus dem Vertrag, nämlich den Schutz der Türen, fahrlässig verletzt haben. Das ist eine so genannte positive Vertragsverletzung, die Sie berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die Arbeiten anderweitig zu vergeben oder in Eigenleistung zum Abschluss zu bringen.
Die Arbeiten, die Sie in Eigenleistung ausführen, können Sie dem Malerbetrieb nicht in Rechnung stellen.
Wenn Sie das Vertragsverhältnis beenden, wird auch nicht der volle Werklohn fällig, sondern nur eine anteilige Vergütung entsprechend der erbrachten Leistung. Die Kosten für die vollständigen Arbeiten fallen daher nicht an.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Die Fertigstellung hat sich bisher um 4 Wochen verzögert, können wir die Endsumme kürzen? Zu Frage Bei Fertigstellung durch eine andere Firma, können wir den Betrag von der Malerfirma absetzen?
Vielen Dank.
Die Fertigstellung hat sich bisher um 4 Wochen verzögert, können wir die Endsumme kürzen? Zu Frage Bei Fertigstellung durch eine andere Firma, können wir den Betrag von der Malerfirma absetzen?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Allein dadurch, dass sich die Fertigstellung verzögert hat, erwachsen Ihnen keine Schadensersatzansprüche.
Schadenersatzansprüche hätten Sie nur dann, wenn Ihnen aufgrund der zeitlichen Verzögerung ein materieller Schaden (also ein finanziell bezifferbarer Schaden) entstanden wäre. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn Sie aufgrund der Schadenverurachung Ihre Wohnung nicht hätten nutzen können und deshalb Hotelkosten angefallen wären. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Unannehmlichkeiten, die durch die Verzögerung entstanden sind, bezeichnet man als immateriellen Schaden. Zu den immateriellen Schäden gehört beispielsweise das Schmerzensgeld. Einen Schmerzensgeldanspruch haben Sie aber nicht.
2.
Die Endsumme können Sie kürzen, wenn die Endsumme alle in Auftrag gegebenen Arbeiten umfasst. Kürzen können Sie um den Betrag, der anfällt, um die Arbeiten zum Abschluss zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt