Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage,die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben gerne beantworte.
Vorab weise ich darauf hin, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine umfassende persönliche Beratung kann daher hierdurch in der Regel nicht ersetzt werden.
Vorweg: Falls das Arbeitsverhältnis tatsächlich gelebt wurde ja, falls es geruht hat eher nicht.
Das Bundesarbeitsgericht betont zwar in ständiger Rechtsprechung, dass sich Geschäftsführerstellung und Arbeitnehmerstatus nicht grundsätzlich und ohne weiteres ausschließen. Ein GmbH-Geschäftsführer kann durchaus Arbeitnehmer sein, wenn er keine oder nur geringe GmbH-Anteile besitzt. Voraussetzung: Er ist von der GmbH persönlich abhängig (u.a. in den Betrieb eingegliedert, von den Weisungen der Gesellschafter abhängig).
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz schließt aber auch dann eine Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung des Dienstvertrages (!) aus.
Geschäftsführer haben daher nur dann eine Chance, sich arbeitsgerichtlich gegen eine Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses zur Wehr zu setzen, wenn neben dem Geschäftsführervertrag ihr altes Arbeitsverhältnis als gesondertes, ruhendes Vertragsverhältnis weiter fortbesteht und wenn der entlassene Geschäftsführer aus diesem Vertrag Rechte herleiten kann.
Ihre Sachverhlatsschilderung birgt einen Widerspruch dahingehend, dass Ihr altes Arbeitsverhältnis zwar ruhend gestellt worden war, Sie dennoch weiterhin gewisse Pflichten hieraus erfüllt haben/erfüllen mussten.
Grundsätzlich werden bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis sämtliche (!) Pflichten ausgesetzt, sehr oft wie in Ihrem Fall, dass der Mitarbeiter zum GF ernannt werden soll. Werden dennoch irgendwelche Pflichten parallel erfüllt bzw. besteht hierauf ein Anspruch, dann ruht das Arbeitsverhältnis gerade nicht!
Ich gehe davon aus, dass Sie aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag keine zusätzlichen Zahlungen erhalten haben. Dies spräche dafür, dass Sie wohl nicht "parallel" als Arbeitnehmer auch in den ursprünglichen Arbeitsverhältnis anzusehen wären, demzufolge auch in dieser Zeit nicht ununterbrochen im Sinne des KSchG anzusehen wären.
Falls Sie gesondert entlohnt worden wären, ließe sich bestens und überzeugend argumentieren, dass Sie zusätzlich und parallel zu der Geschäftsführertätigkeit auch (!) als Arbeitnehmer anzusehen wären und ununterbrochen beschäftigt gewesen wären.
Es kommt also ganz entscheidend darauf an, in welchem Maß das ursprüngliche Arbeitsverhältnis auch während der Zeit als GF "gelebt" worden ist. 1:1 unverändert hieße kein Ruhen und zusammenhängend, bei einem Ruhen demnach nicht zusammenhängend.
Man wird sich im hypothetischen Fall einer streitigen Auseinandersetzung insbesondere ganz genau die Formulierung "bleibt weiterhin verantwortlich" ansehen müssen und dahingehend auslegen und hinterfragen, was ursprünglich damit beabsichtigt war und zudem, was tatsächlich "gelebt" wurde. Abschließend lässt sich das daher hier mangels deteaillierter Sachverhaltsinformationen nicht beantworten, es dürfte aber eine Einzelfallentscheidung sein mit derzeit nicht vorhersehbarem Ergebnis.
Es ließe sich aber gut vertreten, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht geruht hat.
Beachten Sie allerdings, dass Sie für alle Umstände, die das wörtlich festgelegte Ruhen zu einem tatsächlich mit Pflichten "gelebten" Arbeitsverhältnis machen würden, im Zweifel beweisen können müssten.
Sie sollten, falls Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist des GF-Dienstvertrages eine Kündigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses erhalten sollten, auch mit dem Argument gegen die Kündigung vorgehen, dass insbesondere wegen der sehr kurzen Dauer der GF-Tätigkeit ein Umgehungstatbestand vorliegt, um Ihnen den Schutz aus dem KSchG zu nehmen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort bei Ihrem Anliegen weitergeholfen hat.
Beachten Sie bitte, dass zusätzliche Details zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen können. Bei Unklarheiten oder weiteren Fragen verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion und stehe Ihnen gerne wie nachstehend zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage,die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben gerne beantworte.
Vorab weise ich darauf hin, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine umfassende persönliche Beratung kann daher hierdurch in der Regel nicht ersetzt werden.
Vorweg: Falls das Arbeitsverhältnis tatsächlich gelebt wurde ja, falls es geruht hat eher nicht.
Das Bundesarbeitsgericht betont zwar in ständiger Rechtsprechung, dass sich Geschäftsführerstellung und Arbeitnehmerstatus nicht grundsätzlich und ohne weiteres ausschließen. Ein GmbH-Geschäftsführer kann durchaus Arbeitnehmer sein, wenn er keine oder nur geringe GmbH-Anteile besitzt. Voraussetzung: Er ist von der GmbH persönlich abhängig (u.a. in den Betrieb eingegliedert, von den Weisungen der Gesellschafter abhängig).
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz schließt aber auch dann eine Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung des Dienstvertrages (!) aus.
Geschäftsführer haben daher nur dann eine Chance, sich arbeitsgerichtlich gegen eine Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses zur Wehr zu setzen, wenn neben dem Geschäftsführervertrag ihr altes Arbeitsverhältnis als gesondertes, ruhendes Vertragsverhältnis weiter fortbesteht und wenn der entlassene Geschäftsführer aus diesem Vertrag Rechte herleiten kann.
Ihre Sachverhlatsschilderung birgt einen Widerspruch dahingehend, dass Ihr altes Arbeitsverhältnis zwar ruhend gestellt worden war, Sie dennoch weiterhin gewisse Pflichten hieraus erfüllt haben/erfüllen mussten.
Grundsätzlich werden bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis sämtliche (!) Pflichten ausgesetzt, sehr oft wie in Ihrem Fall, dass der Mitarbeiter zum GF ernannt werden soll. Werden dennoch irgendwelche Pflichten parallel erfüllt bzw. besteht hierauf ein Anspruch, dann ruht das Arbeitsverhältnis gerade nicht!
Ich gehe davon aus, dass Sie aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag keine zusätzlichen Zahlungen erhalten haben. Dies spräche dafür, dass Sie wohl nicht "parallel" als Arbeitnehmer auch in den ursprünglichen Arbeitsverhältnis anzusehen wären, demzufolge auch in dieser Zeit nicht ununterbrochen im Sinne des KSchG anzusehen wären.
Falls Sie gesondert entlohnt worden wären, ließe sich bestens und überzeugend argumentieren, dass Sie zusätzlich und parallel zu der Geschäftsführertätigkeit auch (!) als Arbeitnehmer anzusehen wären und ununterbrochen beschäftigt gewesen wären.
Es kommt also ganz entscheidend darauf an, in welchem Maß das ursprüngliche Arbeitsverhältnis auch während der Zeit als GF "gelebt" worden ist. 1:1 unverändert hieße kein Ruhen und zusammenhängend, bei einem Ruhen demnach nicht zusammenhängend.
Man wird sich im hypothetischen Fall einer streitigen Auseinandersetzung insbesondere ganz genau die Formulierung "bleibt weiterhin verantwortlich" ansehen müssen und dahingehend auslegen und hinterfragen, was ursprünglich damit beabsichtigt war und zudem, was tatsächlich "gelebt" wurde. Abschließend lässt sich das daher hier mangels deteaillierter Sachverhaltsinformationen nicht beantworten, es dürfte aber eine Einzelfallentscheidung sein mit derzeit nicht vorhersehbarem Ergebnis.
Es ließe sich aber gut vertreten, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht geruht hat.
Beachten Sie allerdings, dass Sie für alle Umstände, die das wörtlich festgelegte Ruhen zu einem tatsächlich mit Pflichten "gelebten" Arbeitsverhältnis machen würden, im Zweifel beweisen können müssten.
Sie sollten, falls Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist des GF-Dienstvertrages eine Kündigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses erhalten sollten, auch mit dem Argument gegen die Kündigung vorgehen, dass insbesondere wegen der sehr kurzen Dauer der GF-Tätigkeit ein Umgehungstatbestand vorliegt, um Ihnen den Schutz aus dem KSchG zu nehmen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort bei Ihrem Anliegen weitergeholfen hat.
Beachten Sie bitte, dass zusätzliche Details zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen können. Bei Unklarheiten oder weiteren Fragen verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion und stehe Ihnen gerne wie nachstehend zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen