Rückzahlung von Ausbildungskosten

| 1. August 2006 14:59 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


16:31
Guten Tag,
ich bin selbstständiger Versicherungsvertreter im Hauptberuf nach §§ 84,92,92 a HGB (Einfirmenvertreter) für eine Versicherungsgesellschaft. So steht es in meinem Versicherungsvertretungsvertrag drin.
Meine Frage ist, ob ich die Möglichkeit habe irgendwie eine fristlose Kündigung gegenüber dem Unternehmen aussprechen kann, denn da ich keine Provisionsvorschüsse - wie bisher - sondern nur noch aus Guthaben auf meinem Provisionskonto bezahlt werde. Da meine Kündigungsfrist lt. Vertrag 3 Monate zum Quartalsende ist, stellt dies eine finanzielle Bedrohung für mich da, weil ich nicht über die entsprechenden privaten Rücklagen verfüge.
Weiterhin habe ich am 17.9.2004 die Prüfung zum Versicherungsfachmann BWV bei diesem Unternehmen abgelegt.
Im Vertrag habe ich folgende Klausel separat unterschreiben müssen

"Herr..... erklärt sich damit einverstanden, einen anteiligen Kostenbetrag in Höhe von 5115 Euro an die Versicherungsgesellschaft zu erstatten, falls er aufgrund einer von ihm ausgesprochenen Kündigung oder durch Einstellung seiner Tätigkeit innerhalb von 2 Jahren nach erfolgreich abgelegter Prüfung aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet.
Das gleiche gilt, sofern er innerhalb desselben Zeitraumes durch sein Verhalten Anlaß gibt, das Vertrauensverhältnis durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu beenden."

Meine Fragen sind halt, ob ich vor dem 18.9.06 kündigen kann ohne zurückzuzahlen, oder ist der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wird verbindlich?
Zweitens wie komme ich ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (s.o. wegen der Bezahlung) aus dem Vertrag?

Vielen lieben Dank für Ihre Bemühungen!

-- Einsatz geändert am 01.08.2006 15:13:26
Eingrenzung vom Fragesteller
1. August 2006 | 15:06
Eingrenzung vom Fragesteller
1. August 2006 | 15:19
1. August 2006 | 15:52

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail: anwalt@anwalt-wille.de
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Fragestellung:

1) Sie werden nur aus dem Vertrag vor Ablauf der Kündigungsfrist, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Diesen sehe ich hier nicht.

2) Diese Rückforderung ist aufgrund der vertraglichen Regelung in Ordnung und auch üblich. Zu prüfen wäre aber, ob Ihnen nicht nach Beendigung des Vertrages ein Anspruch gem. $ 89 b HGB zusteht.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Klaus Wille

Rückfrage vom Fragesteller 1. August 2006 | 16:04

Hallo,

und danke für Ihre schnelle Antwort. Meine Nachfrage wäre, welcher Zeitpunkt für die Rückzahlung maßgebend ist: Der Zeitpunkt zu dem die Kündigung im Unternehmen eingeht oder zu dem wo sie wirksam wird?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. August 2006 | 16:31

Hier muß der Vertragstext ausgelegt werden.

Auf der einen Seite spricht das Wort "Ausscheiden" dafür, daß es auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Beendigung ankommt und nicht der Kündigungseingang. Andererseits spricht der Text von einer "ausgesprochenen Kündigung innerhalb von 2 Jahren": dies spricht dafür, daß die Rückzahlungsregelung gilt, wenn die Kündigung bis zum 18.09. bei Ihrem Vertragspartner eingeht.

Was im Streitfall gilt, müßte dann das Gericht entscheiden.

Da es sich hier aber nur noch um knapp 7 Wochen handelt, sollten Sie erst nach dem 18.9. kündigen.

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