Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail: anwalt@anwalt-wille.de
vielen Dank für die Fragestellung:
1) Sie werden nur aus dem Vertrag vor Ablauf der Kündigungsfrist, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Diesen sehe ich hier nicht.
2) Diese Rückforderung ist aufgrund der vertraglichen Regelung in Ordnung und auch üblich. Zu prüfen wäre aber, ob Ihnen nicht nach Beendigung des Vertrages ein Anspruch gem. $ 89 b HGB zusteht.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Klaus Wille
Hallo,
und danke für Ihre schnelle Antwort. Meine Nachfrage wäre, welcher Zeitpunkt für die Rückzahlung maßgebend ist: Der Zeitpunkt zu dem die Kündigung im Unternehmen eingeht oder zu dem wo sie wirksam wird?
Hier muß der Vertragstext ausgelegt werden.
Auf der einen Seite spricht das Wort "Ausscheiden" dafür, daß es auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Beendigung ankommt und nicht der Kündigungseingang. Andererseits spricht der Text von einer "ausgesprochenen Kündigung innerhalb von 2 Jahren": dies spricht dafür, daß die Rückzahlungsregelung gilt, wenn die Kündigung bis zum 18.09. bei Ihrem Vertragspartner eingeht.
Was im Streitfall gilt, müßte dann das Gericht entscheiden.
Da es sich hier aber nur noch um knapp 7 Wochen handelt, sollten Sie erst nach dem 18.9. kündigen.