Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Bei dem Dozentenvertrag handelt es sich regelmäßig um einen Dienstvertrag gem. §§ 611 ff BGB - die Verpflichtung ist auf die Erbringung einer Dienstleistung, hier des Vortrags, gerichtet.
1. qualifizierter Ersatz
Nach Ihren Angaben haben Sie sich vorliegend zur Dozententätigkeit verpflichtet. Diese Tätigkeit haben Sie im Zweifel selbst zu leisten, § 613 BGB.
Sie haben jedoch bereits richtig festgestellt, dass Sie bei Verhinderung den Vertrag durch einen gleichwertig qualifizierten Dritten auf Ihre Kosten durchführen lassen müssten. Da hier keine nähere Regelung getroffen ist, dass es sich dabei nur um dem Auftraggeber bekannte Berater handeln darf, hätten Sie mit den beiden Vorschlägen (sofern es sich denn um gleichwertig qualifizierte Dritte handelt) bereits das Erforderliche getan.
Die fachlich gleiche Eignung wäre gegebenenfalls durch Zeugnisse oder ähnliches nachzuweisen.
Die Klausel sieht im Fall der Unmöglichkeit eines gleichwertigen Ersatzes die anteilige Kürzung Ihres Honorars vor. Nur im Falle des nicht gleichwertigen Ersatzes könnte Ihr Honorar entsprechend gekürzt werden.
2. Kündigung
Die Möglichkeit zur Kündigung sehe ich vorliegend nicht. Ich gehe davon aus, dass die Verträge jeweils für bestimmte Daten zu bestimmten Themen geschlossen wurden. Entsprechend gilt nach § 620 Abs. 1 BGB, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen ist. Daher wäre eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen und nur die außerordentliche Kündigung möglich. Diese ist nach § 626 BGB zB aus wichtigem Grund möglich, wobei jedoch anerkannt ist, dass der Abschluss eines anderen Dienstvertrages (also auch eines Arbeitsvertrags) leider kein solcher wichtiger Grund ist. Dies gilt selbst dann, wenn der neue Arbeitsvertrag vorteilhaft ist und bessere Chancen bietet. Ohne Einwilligung des Auftraggebers müssten Sie entsprechend die Rechtsfolgen des Vertragsbruchs auf sich nehmen, also zB eine vereinbarte Vertragsstrafe zahlen. Hierzu machen Sie jedoch keine näheren Angaben, so dass ich davon ausgehe, dass nichts derartiges vereinbart wurde.
3. Schadensersatz
Damit Ihr Auftraggeber Sie erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, müssten mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Zunächst müsste eine Pflichtverletzung vorliegen. Zwar sind Sie zur persönlichen Diensterbringung verpflichtet, s.o.
Allerdings bieten Sie dem Auftraggeber zwei gleichwertige Dritte als Ersatz an. Vertraglich sind Sie nur verpflichtet, für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Bereits an der Pflichtverletzung sollte es entsprechend scheitern.
Weiterhin müsste dem Auftraggeber aber auch ein Schaden entstanden sein, den er nachzuweisen hätte. Sofern er einen Beratervertrag zu den gleichen Konditionen wie mit Ihnen abschließen kann, wäre diesbezüglich entsprechend kein finanzieller Schaden entstanden. Schaden ist auch nur, was ihm an Mehrkosten bei einem neuen Beratervertrag entsteht.
Es könnte jedoch weiterhin ein Schaden deswegen entstehen, weil zB weniger Zuhörer erscheinen, wenn nicht Sie, sondern ein Dritter den Vortrag hält.
Den Schaden sowie die konkrete Schadenshöhe muss der Auftraggeber hier nachweisen, §§ 280 f BGB.
Die Klausel zur Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hilft hier nicht weiter - zumal Sie wahrscheinlich im Moment des Vertragsschlusses wußten, dass Sie noch eine Verpflichtung aus dem Dozentenvertrag haben.
4. weitere Schritte
Sie sollten Ihrem Auftraggeber mitteilen, dass Sie aufgrund Ihrer Situation eine Festanstellung annehmen mussten und entsprechend den Dozentenvertrag nicht in Person erfüllen können. Weiterhin sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie entsprechend Vertrag geeignete Ersatzpersonen zur Vertragserfüllung beigebracht haben. Einen Anspruch auf Schadensersatz sehe ich nach den derzeitigen Angaben nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Bei dem Dozentenvertrag handelt es sich regelmäßig um einen Dienstvertrag gem. §§ 611 ff BGB - die Verpflichtung ist auf die Erbringung einer Dienstleistung, hier des Vortrags, gerichtet.
1. qualifizierter Ersatz
Nach Ihren Angaben haben Sie sich vorliegend zur Dozententätigkeit verpflichtet. Diese Tätigkeit haben Sie im Zweifel selbst zu leisten, § 613 BGB.
Sie haben jedoch bereits richtig festgestellt, dass Sie bei Verhinderung den Vertrag durch einen gleichwertig qualifizierten Dritten auf Ihre Kosten durchführen lassen müssten. Da hier keine nähere Regelung getroffen ist, dass es sich dabei nur um dem Auftraggeber bekannte Berater handeln darf, hätten Sie mit den beiden Vorschlägen (sofern es sich denn um gleichwertig qualifizierte Dritte handelt) bereits das Erforderliche getan.
Die fachlich gleiche Eignung wäre gegebenenfalls durch Zeugnisse oder ähnliches nachzuweisen.
Die Klausel sieht im Fall der Unmöglichkeit eines gleichwertigen Ersatzes die anteilige Kürzung Ihres Honorars vor. Nur im Falle des nicht gleichwertigen Ersatzes könnte Ihr Honorar entsprechend gekürzt werden.
2. Kündigung
Die Möglichkeit zur Kündigung sehe ich vorliegend nicht. Ich gehe davon aus, dass die Verträge jeweils für bestimmte Daten zu bestimmten Themen geschlossen wurden. Entsprechend gilt nach § 620 Abs. 1 BGB, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen ist. Daher wäre eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen und nur die außerordentliche Kündigung möglich. Diese ist nach § 626 BGB zB aus wichtigem Grund möglich, wobei jedoch anerkannt ist, dass der Abschluss eines anderen Dienstvertrages (also auch eines Arbeitsvertrags) leider kein solcher wichtiger Grund ist. Dies gilt selbst dann, wenn der neue Arbeitsvertrag vorteilhaft ist und bessere Chancen bietet. Ohne Einwilligung des Auftraggebers müssten Sie entsprechend die Rechtsfolgen des Vertragsbruchs auf sich nehmen, also zB eine vereinbarte Vertragsstrafe zahlen. Hierzu machen Sie jedoch keine näheren Angaben, so dass ich davon ausgehe, dass nichts derartiges vereinbart wurde.
3. Schadensersatz
Damit Ihr Auftraggeber Sie erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, müssten mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Zunächst müsste eine Pflichtverletzung vorliegen. Zwar sind Sie zur persönlichen Diensterbringung verpflichtet, s.o.
Allerdings bieten Sie dem Auftraggeber zwei gleichwertige Dritte als Ersatz an. Vertraglich sind Sie nur verpflichtet, für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Bereits an der Pflichtverletzung sollte es entsprechend scheitern.
Weiterhin müsste dem Auftraggeber aber auch ein Schaden entstanden sein, den er nachzuweisen hätte. Sofern er einen Beratervertrag zu den gleichen Konditionen wie mit Ihnen abschließen kann, wäre diesbezüglich entsprechend kein finanzieller Schaden entstanden. Schaden ist auch nur, was ihm an Mehrkosten bei einem neuen Beratervertrag entsteht.
Es könnte jedoch weiterhin ein Schaden deswegen entstehen, weil zB weniger Zuhörer erscheinen, wenn nicht Sie, sondern ein Dritter den Vortrag hält.
Den Schaden sowie die konkrete Schadenshöhe muss der Auftraggeber hier nachweisen, §§ 280 f BGB.
Die Klausel zur Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hilft hier nicht weiter - zumal Sie wahrscheinlich im Moment des Vertragsschlusses wußten, dass Sie noch eine Verpflichtung aus dem Dozentenvertrag haben.
4. weitere Schritte
Sie sollten Ihrem Auftraggeber mitteilen, dass Sie aufgrund Ihrer Situation eine Festanstellung annehmen mussten und entsprechend den Dozentenvertrag nicht in Person erfüllen können. Weiterhin sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie entsprechend Vertrag geeignete Ersatzpersonen zur Vertragserfüllung beigebracht haben. Einen Anspruch auf Schadensersatz sehe ich nach den derzeitigen Angaben nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin