Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel nach § 434 BGB läge vor, wenn die Kaufsache nicht die vertraglich vorausgesetzte Eignung oder die zur gewöhnlichen Verwendung notwendige Eignung aufweist.
2. Für eine vertraglich vorausgesetze Eignung ist jedoch nicht die Erwartung nur des Käufers maßgeblich, diese muss für den Verkäufer auch erkennbar gewesen sein.
Wenn vor dem Kauf kein Email-Verkehr mit dem Verkäufer stattfand, in dem die Art der beabsichtigten Nutzung mitgeteilt wurde, dann kann kaum die Rede davon sein, dass hier erkennbar eine bestimmte Verwendungsart zu Grunde gelegt wurde.
3. Die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung ist objektiv zu bestimmen, also danach, wie und wofür das Gerät typischerweise eingesetzt wird.
Als Vergleichsmaßstab sind dabei Geräte mit den gleichen Funktionen heranzuziehen.
Hier ist festzustellen, dass das Gerät zur Erfassung des Lagerbestandes sowie von Zu-und Abgängen nicht vollständig ungeeignet ist.
Es fehlt dem Gerät die Funktion, Barcodes automatisch einlesen zu können.
Ein solches Gerät mit Barcode-Scannung weist jedoch eine andere Funktionalität auf. Es kann daher nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.
Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass derartige „Funkterminals" zur Erfassung von Lagerbeständen und sonstigen Daten stets mit einem Scanner ausgestattet sind.
Eine überschlägige Internetrecherche zeigt aber, dass zahlreiche Produkte dieser Kategorie auch ohne Scanner verkauft werden.
4. Es besteht seitens des Verkäufers eine Verpflichtung, die vorhandenen Funktionen eines Gerätes zu beschreiben.
Auf nicht vorhandene Merkmale der Ware muss dagegen nicht hingewiesen werden.
Den Verkäufer trifft insofern auch keine Aufklärungspflicht. Bei Fragen zum Produkt ist der Kaufinteressent gehalten, sich im Vorfeld des Kaufes an den Verkäufer zu wenden.
Dies gilt umso mehr, wenn sich vom Kaufpreis her schon angedeutet haben sollte, dass ein Gerät deutlich unter den Preisen solcher Geräte mit zusätzlicher Scan-Funktion liegt.
5. Zusammenfassend muss ich Ihnen daher
mitteilen, dass die Aussichten auf eine Rückabwicklung des Kaufes rechtlich kaum Aussicht auf Erfolg hat.
Sonstige Rücktrittsgründe außerhalb des Gewährleistungsrechts sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel nach § 434 BGB läge vor, wenn die Kaufsache nicht die vertraglich vorausgesetzte Eignung oder die zur gewöhnlichen Verwendung notwendige Eignung aufweist.
2. Für eine vertraglich vorausgesetze Eignung ist jedoch nicht die Erwartung nur des Käufers maßgeblich, diese muss für den Verkäufer auch erkennbar gewesen sein.
Wenn vor dem Kauf kein Email-Verkehr mit dem Verkäufer stattfand, in dem die Art der beabsichtigten Nutzung mitgeteilt wurde, dann kann kaum die Rede davon sein, dass hier erkennbar eine bestimmte Verwendungsart zu Grunde gelegt wurde.
3. Die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung ist objektiv zu bestimmen, also danach, wie und wofür das Gerät typischerweise eingesetzt wird.
Als Vergleichsmaßstab sind dabei Geräte mit den gleichen Funktionen heranzuziehen.
Hier ist festzustellen, dass das Gerät zur Erfassung des Lagerbestandes sowie von Zu-und Abgängen nicht vollständig ungeeignet ist.
Es fehlt dem Gerät die Funktion, Barcodes automatisch einlesen zu können.
Ein solches Gerät mit Barcode-Scannung weist jedoch eine andere Funktionalität auf. Es kann daher nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.
Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass derartige „Funkterminals" zur Erfassung von Lagerbeständen und sonstigen Daten stets mit einem Scanner ausgestattet sind.
Eine überschlägige Internetrecherche zeigt aber, dass zahlreiche Produkte dieser Kategorie auch ohne Scanner verkauft werden.
4. Es besteht seitens des Verkäufers eine Verpflichtung, die vorhandenen Funktionen eines Gerätes zu beschreiben.
Auf nicht vorhandene Merkmale der Ware muss dagegen nicht hingewiesen werden.
Den Verkäufer trifft insofern auch keine Aufklärungspflicht. Bei Fragen zum Produkt ist der Kaufinteressent gehalten, sich im Vorfeld des Kaufes an den Verkäufer zu wenden.
Dies gilt umso mehr, wenn sich vom Kaufpreis her schon angedeutet haben sollte, dass ein Gerät deutlich unter den Preisen solcher Geräte mit zusätzlicher Scan-Funktion liegt.
5. Zusammenfassend muss ich Ihnen daher
mitteilen, dass die Aussichten auf eine Rückabwicklung des Kaufes rechtlich kaum Aussicht auf Erfolg hat.
Sonstige Rücktrittsgründe außerhalb des Gewährleistungsrechts sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt