Rücktritt Kaufabsichtserklärung für Immobilie

27. Juni 2017 11:01 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kann eine Schadensersatzforderung auf mich zukommen, wenn ich eine Kaufabsichtserklärung unterschreibe, aber die Immobilie nicht mehr kaufen möchte?

Ja, grundsätzlich kann eine Kaufabsichtserklärung zu Schadenersatzansprüchen führen, wenn Sie ohne einen triftigen Grund vom Kauf zurücktreten. In der Regel müssen Sie nur den sogenannten Vertrauensschaden ersetzen. Das sind Kosten, die im Vertrauen auf den Vertragsabschluss entstanden sind, wie z.B. Notarkosten oder Kosten für die Vertragserstellung. Weitere Forderungen wie etwa einen Ersatz für eine Provision vom Verkäufer wären hingegen nicht rechtmäßig.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe bei einem Makler eine Kaufabsichtserklärung mit nachfolgendem Inhalt unterzeichnet, möchte die Immobilie jedoch nicht mehr kaufen.

Welche Schadenersatzansprüche können in diesem Fall auf mich zukommen?


Kaufabsichtserklärung

Ich möchte das von Ihnen angebotene/nachgewiesene Objekt

…..................

zum Kaufpreis von EUR ..... erwerben.

Die Käuferprovision beträgt EUR: 2.380

Mir ist bekannt, dass der beauftragte Makler, handelnd in Vertretung der …. für die
Vermittlung dieses Kaufvertrages vom Verkäufer eine Provision in Höhe von 2.380 EUR erhält.

Hiermit beauftrage ich Sie, einen Kaufvertragsentwurf von einem noch zu benennenden Notariat für mich anfertigen zu lassen.

Bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrages, aus Gründen die ich zu vertreten habe, verpflichte ich mich, alle nachgewiesenen Kosten für die Vorbereitung/Erstellung des Kaufvertrages zu übernehmen.



Können hier nur die Kosten für die Vorbereitung/Erstellung des Kaufvertrages wie in der Kaufabsichtserklärung angegeben geltend gemacht werden oder noch weitere Ansprüche?
Eine Provision des Verkäufers an den Makler etc.?

Das Notariat ist mir noch nicht benannt worden wie in der Kaufabsichtserklärung angegeben, der Maklerlohnanspruch gegen den Käufer entsteht laut Maklervertrag mit Abschluß des notariellen Kaufvertrages.
Ein Notartermin steht noch nicht fest, ob der Makler die Ausarbeitung des Kaufvertrages beim Notar bereits beauftragt hat ist nicht bekannt.

Für Ihre Antwort im Voraus vielen Dank.
27. Juni 2017 | 12:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Zwischen Ihnen und dem Makler besteht ein Vertragsverhältnis. Für einen Schadensersatzanspruch gegen Sie müsste eine Pflichtverletzung von Ihnen aus diesem Vertragsverhältnis vorliegen.

Eine Pflichtverletzung kann z.B. dann vorliegen, wenn die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen werden (vgl. BGH 71, 395; 76, 349). Dies könnte hier der Fall sein, da Sie bisher einen triftigen Grund nicht angeführt haben.

Hierbei ist nur der so genannte Vertrauensschaden zu ersetzen, also der Schaden, welcher der anderen Partei in zurechenbarer Weise im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages entstanden sind.

Hierunter würden nach meiner Einschätzung die Kosten für eine Erstellung bzw Vorbereitung eines Kaufvertrages fallen. Auch etwaig fällig gewordene Notarkosten wären hier runter zu fassen ebenso wie sonstige Kosten, die dem Makler im Vertrauen auf einen Verkauf an Sie entstanden sind.

Weitere Forderungen wie etwa einen Ersatz für eine Provision vom Verkäufer wären hingegen nicht rechtmäßig. Der Käufer kann nicht verlangen so gestellt zu werden, als wäre der Kaufvertrag vollzogen worden. Das so genannte positive Interesse ist dem Makler nicht zu ersetzen.

Wenn Sie das Haus nicht erwerben wollen, sollten Sie dies dem Makler möglichst bald schriftlich und per Einschreiben mitteilen, damit Sie eine entsprechende Mitteilung beweisen könnten.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Meine Kanzlei wird bundesweit für Sie tätig, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Mit freundlichen Grüßen

Geike
Rechtsanwalt


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