Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden und ist genau so wirksam wie ein schriftlicher. Ein Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Mieter über das Mietobjekt, die zu zahlenden Miete und den Beginn des Mietverhältnisses einig sind.
Sofern Sie sich also über diese wesentlichen Punkte einig geworden sind, liegt ein wirksamer Mietvertrag- unabhängig von der schrifltichen Fixierung- vor.
Sie haben allerding bereits vor Überlassung der Wohnung die Möglichkeit, den Vertrag mit der ordentlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zu kündigen ( Kündigungsfrist: § 573 c BGB), um sich von dem Mietverhältnis wieder zu lösen.
Nach der Rechtsprechung des BGH( BGHZ 73, 350; BGHZ 99, 54) beginnt die Kündigungsfrist nicht erst mit der Überlassung der Wohnung, sondern mit dem Zugang der Kündigung, d.h. die Kündigung ist auch vor Überlassung des Wohnraumes mögliches.
In diesem Falle würde aber selbstverständlich die Maklergebühr anfallen, da ein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden ist.
Die andere Möglichkeit besteht darin, das Mietverhältnis einvernehmlich gegen eine entprechende "Entschädigung" zu beenden. Diese ist frei verhandelbar.
Sollten der Vermieter auf den Mietvertrag bestehen, wird die Obergrenze für Sie in der Maklergebühr sowie den zu zahlenden Mieten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist liegen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden und ist genau so wirksam wie ein schriftlicher. Ein Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Mieter über das Mietobjekt, die zu zahlenden Miete und den Beginn des Mietverhältnisses einig sind.
Sofern Sie sich also über diese wesentlichen Punkte einig geworden sind, liegt ein wirksamer Mietvertrag- unabhängig von der schrifltichen Fixierung- vor.
Sie haben allerding bereits vor Überlassung der Wohnung die Möglichkeit, den Vertrag mit der ordentlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zu kündigen ( Kündigungsfrist: § 573 c BGB), um sich von dem Mietverhältnis wieder zu lösen.
Nach der Rechtsprechung des BGH( BGHZ 73, 350; BGHZ 99, 54) beginnt die Kündigungsfrist nicht erst mit der Überlassung der Wohnung, sondern mit dem Zugang der Kündigung, d.h. die Kündigung ist auch vor Überlassung des Wohnraumes mögliches.
In diesem Falle würde aber selbstverständlich die Maklergebühr anfallen, da ein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden ist.
Die andere Möglichkeit besteht darin, das Mietverhältnis einvernehmlich gegen eine entprechende "Entschädigung" zu beenden. Diese ist frei verhandelbar.
Sollten der Vermieter auf den Mietvertrag bestehen, wird die Obergrenze für Sie in der Maklergebühr sowie den zu zahlenden Mieten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist liegen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt