Rückkehr Elternzeit-Vollzeit gewünscht,keine Anpassung Arbeitszeiten an Kita-zeiten

25. Oktober 2013 14:36 |
Preis: 55€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Elternzeit endet am 31.12.2013. Ich bin mit einer Vollzeitstelle (38,5 Std/Woche) in die Elternzeit gegangenen. Nun möchte ich & das habe ich meinen Chef mündlich, wie schriftlich mitgeteilt wieder Vollzeit zurückkehren. Durch die begrenzten Öffnungszeiten der Kita (bis 17 Uhr) und nur begrenzten Möglichkeiten unser Kind außerhalb der Kitazeit betreuen zu lassen (nur an 3 von 5 Tagen die Woche) habe ich darum gebeten mich an zwei Tagen die Woche nur bis max. 16.30Uhr einzusetzen. Mein Chef möchte mir nicht entgegenkommen, da er flexible Arbeitnehmer will & im Arbeitsvertrag steht, das er als Arbeitgeber die Arbeitszeiten festlegt.

Muss er denn keine Rücksicht auf solch sozialen Faktor (Zeit für die Betreuung des Kindes) nehmen?
Ist das Angebot mit einer Spätschicht an 3 von 5 Tagen meinerseits nicht ausreichend?
Muss ich unter Umständen damit rechnen das ich an Frühschicht-Tagen eine Vertretung z.B. kranker Kollegen übernehmen muss, auch wenn es nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten ist eine Vertretung ausführen zu müssen?

Ich weiß, das ich einen Anspruch auf die Vollzeitstelle habe & das nur ich eine Änderung in eine Teilzeit erbitten kann, der Chef es aber nicht verlangen kann.

Welche Rechte und Pflichten habe ich meinen Arbeitgeber gegenüber bzw. welche Rechte und Pflichten hat er mir gegenüber unter oben genannten Gesichtspunkten?

Hoffe auf Ihre Mithilfe

Vielen Dank im Vorfeld
25. Oktober 2013 | 15:39

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Allein der Arbeitgeber ist berechtigt, über die Arbeitszeiten zu entscheiden.

Es gibt keine direkte rechtliche Grundlage, die ihn verpflichtet, den Arbeitnehmern entgegenzukommen und die Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Einige gerichtliche Entscheidungen haben sich damit beschäftigt und festgestellt, dass der Arbeitgeber solchen familiären Belangen auch Beachtung schenken und Rücksicht nehmen muss - dies aber nur, soweit keine betrieblichen Belange entgegenstehen.

Der Arbeitgeber kann Ihnen entgegenkommmen, muss dies aber nicht tun.

Insbesondere wenn er nachweisen kann, dass dem betriebliche Belange entgegenstehen, kann er die Zeiten festlegen.

Es kann also tatsächlich passieren, dass er Sie auch Frühschichten einsetzt.

Sie wären also in der Tat gezwungen, eine Teilzeitstelle zu beantragen, wenn ganz sicher gestellt werden soll, dass Sie nur innerhalb der Betreuungszeiten des Kindes arbeiten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

(1245)

Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
RECHTSGEBIETE
Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...