25. Oktober 2013
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15:39
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
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E-Mail: info@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Allein der Arbeitgeber ist berechtigt, über die Arbeitszeiten zu entscheiden.
Es gibt keine direkte rechtliche Grundlage, die ihn verpflichtet, den Arbeitnehmern entgegenzukommen und die Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Einige gerichtliche Entscheidungen haben sich damit beschäftigt und festgestellt, dass der Arbeitgeber solchen familiären Belangen auch Beachtung schenken und Rücksicht nehmen muss - dies aber nur, soweit keine betrieblichen Belange entgegenstehen.
Der Arbeitgeber kann Ihnen entgegenkommmen, muss dies aber nicht tun.
Insbesondere wenn er nachweisen kann, dass dem betriebliche Belange entgegenstehen, kann er die Zeiten festlegen.
Es kann also tatsächlich passieren, dass er Sie auch Frühschichten einsetzt.
Sie wären also in der Tat gezwungen, eine Teilzeitstelle zu beantragen, wenn ganz sicher gestellt werden soll, dass Sie nur innerhalb der Betreuungszeiten des Kindes arbeiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Steffan Schwerin