Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Angaben. Jede Änderung des Sachverhalts kann zu einer geänderten rechtlichen Einschätzung führen.
Da in Ihrem Fall die Elternzeit schon beendet war, beurteilt sich die Rechtslage nach § 8 TzBfG
. Sie müssen drei Monate vor Beginn der Teilzeit diese beantragen und dabei angeben, inwieweit eine Reduzierung gewünscht wird. Ich gehe davon aus, dass Sie einen wirksamen Antrag gestellt haben. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und auch der Verteilung der Arbeitszeit, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine persönliche Abneigung ist sicher kein betrieblicher Grund. Dieser Grund muß hinreichend gewichtig sein.
Ich kann von hier nicht abschließend beurteilen, ob ein solcher Grund vorliegt, würde aber davon ausgehen, dass dies eher nicht der Fall ist.
Sie müssen der Forderung des AG aber auch aus einem anderen Grund nicht nachgeben. § 8 V S. 2 TzBfG
bestimmt, dass der AG die Arbeitszeitverringerung einen Monat vor Beginn schriftlich ablehnen muß, ansonsten gilt die Verringerung wie vom AN beantragt. Wenn Ihnen zwei Wochen vor Arbeitszeitbeginn erst die Ablehnung erklärt wurde (schriftlich?), dann ist dies verspätet.
Das gleiche gilt nach § 8 V S.3 für die Lage der Arbeitszeit.
Es gilt also die Reduzierung auf 50 % mit der Zeit von 9-12 Uhr, wie von Ihnen beantragt.
Ihr Betrieb muß aber mehr als 15 AN beschäftigen, damit Sie Teilzeit bzw. Verringerung der Arbeitszeit verlagen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
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Diese Antwort ist vom 21.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
21.04.2008 | 19:27
Hallo nochmal,
die Personalabteilung teilte mir 4 Wochen vor Arbeitsbeginn schriftl. mit, dass ich am 11.4.08 mit 50% anfangen kann. Die Arbeitszeiten müsse ich aber mit der Geschäftsführung meines Bereiches abklären. Jetzt arbeite ich schon über 1 Woche zu den Zeiten wie von mir gewünscht.
Gilt das jetzt vom AG als angenommen? (Er hatte meine Arbeitszeitwünsche nie schriftlich abgelehnt).
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.04.2008 | 22:44
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben mit Ihrer Nachfrage recht. Auch die Lage der Arbeitszeit muß einen Monat vor Beginn der Reduzierung schriftlich abgelehnt werden, ansonsten gilt der Antrag als angenommen. Es gelten Ihre beantragten Zeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt