Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Diese Klausel erscheint im Lichte der Rechtsprechung m.E. unwirksam.
Bitte prüfen Sie aber nochmal den Wortlaut, ob dieser korrekt ist, denn mir erscheint dort ein Schreibfehler zu sein. Heißt es "nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme (ge)kündigt wird" oder wenn die Mitarbeiterin sinngemäß "sie kündigt"?
Das BAG und die übrigen Arbeitsgerichte haben bislang in steter Rechtsprechung entschieden:
Unterscheidet eine Regelung in einem Fortbildungsvertrag bzw. hinsichtlich vertraglicher Rückzahlungsverpflichtungen für Weiterbildungsmaßnahmen, nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (mit-)veranlasst wurde, wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, was zur Unwirksamkeit führt.
Gleiches gilt auch wenn nicht nach Kündigungsgründen differenziert wird. Tritt z.B. die Rückzahlungsverpflichtung nach ihrem Wortlaut auch dann ein wenn der Arbeitgeber ordentlich z.B. betriebsbedingt kündigt, dann wäre die Klausel ebenfalls unwirksam.
Vorliegend differenziert die Regelung (Variante (ge)kündigt) nicht danach wer aus welchem Grund und zu welchem Anlass kündigt. Die Variante "sie kündigt" differenziert ebenso wenig nach Grund und Anlass, denn auch hier ist der Mitarbeiter nicht geschützt, wenn Anlass und Grund ein Verhalten des Arbeitgebers gibt. Mit der Folge der Unwirksamkeit der Regelung.
Im übrigen muss die Weiterbildung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich nützen, z.B. Zertifizierung für besondere Bereiche mit zu erwartenden Nutzen. Nutzt die Weiterbildung nur dem einzigen Arbeitgeber oder ist kein künftiger nutzen zu erkennen (z.B. bei Auffrischung von vorhandenen Kenntnissen), dann besteht ebenfalls keine Rückzahlungsverpflichtung. Dies kann ich aber beim Stand der Informationen leider nicht beantworten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Sehr geehrter Herr Lemcke,
Ich danke Ihnen für Ihre schnelle und umfassende Einschätzung.
Die Klausel in Wortlaut: „Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, die Weiterbildungskosten anteilig zurückzuzahlen, wenn SIE das Dienstverhältnis vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme kündigt oder das Dienstverhältnis innerhalb dieses Zeitraumes des AG fristlos gekündigt wird"
Diese Klausel ist also dementsprechend unwirksam?
Des weiteres wurde ich für 12 Monate verpflichtet. Bei einer 12-tägigen Weiterbildung ist nach meinem Kenntnisstand eine 6-Monatige Frist angemessen. Sehe ich das richtig?
Auch bin ich ja nach Beendigung der Weiterbildung zwei Monate im Betrieb tätig. So wäre aus meiner Sicht die Forderung von 800,00 des AG
Meine Zertifizierung ist speziell für meine bisherige Tätigkeit in der Traumapädagogik ausgerichtet. Ich Wechsel jetzt in den öffentlichen Sektor an einen „Schreibtisch-Job" da sind die Kenntnisse schon „nett" aus meiner Sicht nicht zwingend.
Ich verstehe ich Einschätzung dahingehend, dass ich der Wirksamkeit der Vereinbarung widerspreche, da diese zu undifferenziert ist.
Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen
Auch hinsichtlich der Bindungsdauer haben Sie natürlich insoweit Recht. Bei einer Weiterbildung von zwei Wochen wäre eine Bindungsdauer von 6 Monaten in der Regel angemessen und eine längere unangemessen.
Da die Kündigung des Mitarbeiters nicht nach dem Grund z.B. auf Veranlassung Mitwirkung des Arbeitgebers abstellt, wäre Sie daher insgesamt unwirksam.
Ungeachtet der Unwirksamkeit wären natürlich auch die zwei Monate nach der Weiterbildung zu berücksichtigen und von den 1000 abzuziehen.
Sie sollten der Forderung insgesamt widersprechen.
MfG
RA Lembcke