17. Oktober 2015
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14:52
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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ist die Betreute verstorben, bestimmt das Gericht, wann und in welcher Höhe Zahlungen aus dem Nachlass an die Staatskasse zu leisten sind.
Die Staatskasse kann dabei Regressforderungen gegen den Betreuten geltend machen, wenn Betreuervergütungen und Aufwendungsersatz wegen Mittellosigkeit aus der Staatskasse bewilligt wurden und der Betreute nunmehr zur Zahlung imstande ist. Dabei kann es schon auseichen, wenn diese Zahlungen ratenweise möglich sind. Das alles folgt aus § 1836e BGB.
Nach dem Tod des Betreuten kann die Staatskasse sich an den Nachlass halten, wobei dann in der Regel eine Einmalzahlung gefordert wird.
Es ist also anhand der genauen Zahlen und der damaligen Angaben zu prüfen, ob ein solche Anspruch besteht. Ist das der Fall, wird es vermutlich auf eine Verwertung der ETW hinauslaufen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg