5. November 2024
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23:26
Antwort
vonRechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In diesem Fall spielen mehrere rechtliche Aspekte eine Rolle, die sich auf den Rücktritt vom Vertrag und die Frage, ob die Erbin den gezahlten Abschlag zurückfordern kann, beziehen. Die Frage beinhalten sowohl erbrechtliche als auch vertragsrechtliche Aspekte. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte erläutert:
1) Rücktritt vom Vertrag aufgrund des Todes des Vertragsnehmers
Ein Vertrag endet grundsätzlich nicht automatisch mit dem Tod eines Vertragsnehmers. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gehen auf die Erben über, da diese die Rechtsnachfolge antreten. Daher wird die Ehefrau als Alleinerbin zunächst einmal Vertragspartnerin des Kaminbauers und ist theoretisch an die vertraglichen Verpflichtungen des Verstorbenen gebunden.
Allerdings gibt es im deutschen Recht eine Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine sogenannte "Störung der Geschäftsgrundlage" vorliegt (§ 313 BGB). Der Tod des Vertragsnehmers könnte unter Umständen eine solche Störung darstellen, da er die Erfüllung des Vertrags für die Erbin unzumutbar machen könnte. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft werden und hängt auch davon ab, ob der Einbau des Kamineinsatzes speziell auf die Bedürfnisse des Verstorbenen zugeschnitten war. Wenn dies der Fall ist, könnte der Vertrag aufgelöst werden, da der Sinn des Vertrages möglicherweise nicht mehr gegeben ist. Dies dürfte hier jedoch nach erster Einschätzung nicht der Fall sein.
Ein Rücktritt vom Vertrag kann mit der Zahlung einer Abstandssumme verbunden werden. Diese richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Kaminbauers, also etwaigen Kosten, die der Kaminbauer bis zum Rücktritt hatte (z. B. Planungskosten, Auftragsvorbereitung, ggf. bestelltes Material).
2) Rückforderung des bereits gezahlten Abschlags
Die Rückforderung des bereits gezahlten Abschlags hängt davon ab, ob der Rücktritt erfolgreich ist und welche Abstandssumme der Kaminbauer geltend macht.
Falls der Vertrag beendet wird, bevor wesentliche Arbeiten begonnen wurden, könnte die Erbin berechtigt sein, den bereits gezahlten Abschlag anteilig oder vollständig zurückzufordern, wenn der Kaminbauer keine oder nur geringe Aufwendungen hatte. Es kommt daher darauf an, ob dem Kaminbauer nennenswerte Kosten entstanden sind.
3) Muss die Erbin mit weiteren Kosten rechnen?
Die Erbin muss eventuell mit weiteren Kosten rechnen, falls der Kaminbauer bereits erhebliche Vorleistungen erbracht hat (z. B. Bestellung von Materialien, Planung, Arbeitszeit). Diese Kosten müssten aber nachvollziehbar dargelegt werden. Der Kaminbauer darf nur solche Kosten geltend machen, die tatsächlich entstanden sind. Er muss die Positionen der Abstandssumme aufschlüsseln, folglich den ihm entstandenen Aufwand konkret und nicht nur pauschal darlegen.
Es empfiehlt sich, den Kaminbauer schriftlich über den Todesfall zu informieren und um eine detaillierte Aufstellung der bisher entstandenen Kosten zu bitten. Es kann auch ratsam sein, rechtlichen Rat einzuholen, um die genaue Höhe der Rückforderung oder Abstandssumme zu klären.
Die Erbin könnte auch argumentieren, dass der Tod des Vertragsnehmers einen wichtigen Grund darstellt, der den Rücktritt ohne oder mit minimaler Zahlungspflicht rechtfertigt, da noch keine wesentlichen Leistungen vom Kaminbauer erbracht wurden. Die Lieferung soll ja erst in 38 bis 44 Wochen erfolgen.
Kann eine Einigung mit dem Vertragspartner nicht erzielt werden, würde sich die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.