Rückabwicklung Mietvertrag Lagerraum

28. Juni 2011 10:17 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Situation:

Ich habe gestern einen Lagerraum angemietet und dazu einen Vertrag unterschrieben und die Miete für die ersten zwei Monate bezahlt.

Gestern abend musste ich feststellen, dass die Ware, die ich einlagern wollte, unbrauchbar geworden ist und wollte vom Vertrag zurücktreten und schrieb dies noch am gleichen Tag per Mail.

Heute morgen teilte man mir dann mit, dass die Mail außerhalb der Öffnungszeiten kam und ich daher nicht vom Vertrag zurücktreten könne.

Außerdem beruht man auf der Mindestmietzeit von zwei Monaten. In den Bedingungen ist allerdings nur von einem Monat die Rede, auf meiner Vertragsausführung ist dies lediglich handschriftlich hinzugefügt. Meine Vertragsausführung ist auch nicht von mir unterschrieben. Daher weiß ich nicht mehr, ob diese handschriftliche Ergänzung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vertragsausführung beim Vermieter vorhanden war.

Zudem bekam ich eine automatische E-Mail-Eingangsbestätigung, dass ich das Lager bis zum 12.07. räumen kann.

Nun beruht sich der Vermieter einerseits auf den Vertrag, andererseits habe ich aber die E-Mail mit dem 12.07.. Was ist nun gültig? Kann ich auf andere Weise noch vom Vertrag zurücktreten? Aufhebungsvertrag nicht möglich, da Vermieter ja auf Mietzeit besteht. Haustürgeschäft kommt wohl auch nicht in Frage, da ich den Vertrag im Büro des Vermieters unterschrieben habe. Kann ich z.B. die Unstimmigkeiten der Mindestmietzeit geltend machen und somit den Vertrag anfechten?
28. Juni 2011 | 11:35

Antwort

von


(1110)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Im deutschen Zivilrecht herrscht der Grundsatz, daß geschlossene Verträge einzuhalten sind.

Es gibt lediglich wenige Ausnahmebestimmungen, die einem Vertragspartner ein Widerrufsrecht einräumen wie z.B. bei den von Ihnen erwähnten Haustürgeschäften, die hier nicht einschlägig sind.
Weiterhin ist eine Mindestmietdauer eines Lagerraums von 2 Monaten auch nicht unwirksam.

Gegenüber einem unterschriebenen Mietvertrag werden Sie sich wohl auf die automatisierte e-mail nicht berufen können, zumal diese auch nicht zu dem geschlossenen Mietvertrag paßt (dies würde eine Mietdauer von wenigen Wochen bedeuten).

Sie können daher den Vermieter höchstens auffordern nachzuweisen, daß die Mindestmietdauer von 2 Monaten auch in dem von Ihnen unterschriebenen Exemplar vorhanden ist, da natürlich der Vermieter verpflichtet ist, einen derartigen vertraglichen Anspruch nachzuweisen.

Wenn dies der Fall ist und ein Aufhebungsvertrag nicht in Frage kommt, ist die vertragliche Vereinbarung gültig und Sie sind zur Einhaltung des Vertrages verpflichtet.

Ich bedauere Ihnen keine andere Information geben zu können, hoffe aber Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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