Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 3 Abs. 2 BUrlG sind die Urlaubstage nicht an Sonn- und gesetzliche Feiertage zu gewähren. Somit ist es zunächst schon rechtswidrig, diese als Urlaubstage einzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung ersetzen des Weiteren die Urlaubstage die Arbeitstage. Daher dürfen nur die gewöhnlichen Arbeitstage als Urlaubstage eingesetzt werden. Aus diesen Grundsatz folgt, dass bei einer 3-Arbeitstagen- Woche nur 3 Urlaubstage eingesetzt werden können. Arbeiten Sie regelmäßig 4 Tage pro Woche, dürfen nur 4 Urlaubstage eingesetzt werden. Da Sie daher noch über Urlaubstage nach Ihrem wohlverdienten Urlaub verfügen, würde ich nach dem Urlaub erneut Urlaub beantragen und diesen Notfalls gerichtlich durchsetzen. Da gesetzlich Ihnen nicht an einem Feiertag Urlaub gewährt werden darf, kommt ein Anspruch auf einen Feiertagzuschlag nicht zu.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage an mich wenden.
Einen kleinen Ratgeber für Rechtsfragen bezüglich des Urlaubsanspruches finden Sie unter
http://www.anwalt-für-arbeitsrecht-mainz.de/ratgeber-urlaub/index.html
Hallo und danke für Ihre schnelle Antwort. Leider hilft mir das nicht wirklich weiter, denn mein Chef meint, das es eine Gesetzgebung gäbe, wonach bei rollender Woche ein Feiertag sehr wohl als Urlaubstag angerechnet werden kann. Ich habe darüber auch schon selbst im Internet gegoogelt aber nur das aktuelle Urteil (9 AZR 430/11) vom Januar 2013 gefunden, wobei dieses rechtens wäre (!), wenn ich als Schichtarbeiter in rollender Woche im öffentlichen Dienst (!) beschäftigt bin.
Bei mir ist es jedoch so, das ich nicht im öffentlichem Dienst beschäftigt bin, sondern in einer privat geführten Pflegeeinrichtung und ich nun nicht weiß, ob dieses offiziell gültige Urteil nun allgemein für alle im rollendem Schichtdienst gilt, egal ob öffentlicher Dienst oder Privat und ob ich überhaupt unter die Definition "rollende Woche" falle, nur weil ich in 2-Schichten auch an Sonn-und Feiertagen arbeiten muß ? Ich habe die 35 Stunden Woche, berechnet werden 7 Stunden pro Arbeitstag, egalwie viele Tage im Monat ich arbeite, letzten Monat waren es wegen Krankheitsvertretung zum Beispiel 25 Arbeitstage also 175 Stunden, welche ich dann bezahlt bekommen habe, ohne Anspruch auf Freizeitausgleich.
Gerichtlich durchsetzen ist leider sehr schwierig, da ich 1. derzeit noch einen befristeten Arbeitsvertrag habe, was dann wohl einer Verlängerung nicht gerade positiv gegenüber stände und 2. der Arbeitgeber privat ist, ich also weder Gewerkschaft noch Betriebsrat hinter mir habe.
Deshalb auch die Frage hier, in der Hoffnung doch noch ene konkrete Antwort zu erhalten. Herzlichen Dank
Ich habe die Frage so verstanden, dass Sie für die Woche Urlaub einen Tag mehr Urlaub einsetzten sollen, als Sie sonst hätten arbeiten müssen. Eine rollende Woche ist gesetzlich nicht definiert. Das von Ihnen zitierte Urteil besagt das Gleiche, was ich oben bereits geschrieben habe. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer nämlich nicht an Feiertagen eingesetzt werden. Nur in Ausnahmefällen ist die Arbeit an Feiertagen erlaubt. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Arbeit nicht unter der Woche verrichtet werden kann. Können Arbeitnehmer, wie bei Ihnen, auch an Feiertagen eingesetzt, müssen die Arbeitnehmer einen Ausgleich an einem Werktag erhalten, § 11 Abs. 2 BArbZG. Daher wird dann der Feiertag als Urlaubstag angerechnet, wenn Sie planmäßig an diesen Tag hätten arbeiten müssen. Pro Arbeitswoche müssen Sie daher so viele Urlaubstage einsetzen, wie Sie hätten arbeiten müssen.
Die Höhe des Urlaubsentgelt richtet sich nicht danach, welche Tage vom Urlaub betroffen sind. Nach § 11 BUrlG ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 13 Arbeitswochen vor dem Urlaub entscheidend für die Höhe des Urlaubsentgelt. Nur das Entgelt für Überstunden darf hierbei nicht berücksichtigt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage Ihnen beantworten konnte. Sollte noch eine Frage offen geblieben sein, können Sie ausnahmsweise eine kostenlose 2. Nachfrage per E-Mail an info@mainzer-rechtsanwaltskanzlei.de stellen.