14. Dezember 2022
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17:57
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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sofern Sie den Unfall schuldhaft verursacht haben (das geht aus der Sachverhaltsdarstellung nicht deutlich hervor, unterstelle ich aber einmal), sind Sie in der Tat für den Ausgleich des Differenzbetrages zuständig, hätten ihn also zu zahlen.
Das würde sich dann ändern, wenn die GAP eingreifen würde, was aber hier fraglich ist.
Die GAP-Deckung beim Leasing ist abrufbar bei (Diebstahl oder) einem Totalschaden. Und genau das ist hier nicht gemeldet, sodass die Versicherung dann nicht eintreten wird.
Dieses umso mehr, als diese Versicherung - vollkommen zutreffend - die Unterlagen anfordert. Werden diese verweigert, kann und muss der Versicherer alle Entschädigungszahlungen verweigern. Diese Verweigerung ist dann auch korrekt.
Das bedeutet für Sie, dass die Versicherung nicht eintritt und Sie daher dann wieder (zunächst) haften müssten.
Allerdings werden Sie hier der Forderung entgegenhalten können, dass weder die Leasingbank, noch das Autohaus oder Ihrer Freund die entsprechenden notwendigen Informationen und Unterlagen herausgeben, diese also die Inanspruchnahme der Versicherung dadurch verhindern.
Dann aber würde zumindest eine Verletzung der Schadenminderungspflicht in Betracht kommen, wobei dadurch der Anspruch entfallen wird. Denn dieses Vereiteln der Möglichkeit, diese Versicherung in Anspruch zu nehmen, kann dann nur dem Ansprcusteller entgegen gehalten werden.
Daher sehe ich hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung gute Möglichkeiten, die gegen Sie gerichteten Ansprüche erfolgreich zurückzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg