Sehr geehrter Fragesteller,
Der Verkäufer hat mit der Reparaturwerkstatt einen Werkvertrag geschlossen, der offenbar schlecht erfüllt worden ist. Da Sie als Käufer allerdings nicht Vertragspartei dieses Werkvertrags sind, haben Sie leider selbst keine direkten Ansprüche auf Gewährleistung gegen den Werkunternehmer.
Allerdings ist es so, dass die Kaufsache mangelhaft war: Indem der Verkäufer eine Liste der Reparaturen vorgelegt hat, hat er (durch sog. schlüssiges Verhalten) zugesichert, dass der Motorroller bestimmte Eigenschaften hat, nämlich u. a. einen funktionierenden Vergaser. Dies ist, wie sich herausgestellt hat, nicht der Fall gewesen. Sie können also grundsätzlich Nachbesserung vom Verkäufer verlangen.
Problematisch ist, dass Sie die Nachbesserung bereits selbst haben durchführen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Verkäufer ein sog. »Recht zur zweiten Andienung«, d. h. es muss ihm zunächst Gelegenheit gegeben werden den Mangel selbst zu beheben. Wer dieses Recht vereitelt, verliert seine Gewährleistungsrechte wegen dieses Mangels. Dies trifft auf Ihren Fall leider zu.
Sie können dem Verkäufer dennoch die Rechnungen zuschicken und ihn zur Zahlung auffordern. Möglicherweise wird freiwillig gezahlt oder es kann ein Vergleich über einen Teilbetrag geschlossen werden. Auf einen Rechtsstreit sollten Sie es allerdings nicht ankommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Der Verkäufer hat mit der Reparaturwerkstatt einen Werkvertrag geschlossen, der offenbar schlecht erfüllt worden ist. Da Sie als Käufer allerdings nicht Vertragspartei dieses Werkvertrags sind, haben Sie leider selbst keine direkten Ansprüche auf Gewährleistung gegen den Werkunternehmer.
Allerdings ist es so, dass die Kaufsache mangelhaft war: Indem der Verkäufer eine Liste der Reparaturen vorgelegt hat, hat er (durch sog. schlüssiges Verhalten) zugesichert, dass der Motorroller bestimmte Eigenschaften hat, nämlich u. a. einen funktionierenden Vergaser. Dies ist, wie sich herausgestellt hat, nicht der Fall gewesen. Sie können also grundsätzlich Nachbesserung vom Verkäufer verlangen.
Problematisch ist, dass Sie die Nachbesserung bereits selbst haben durchführen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Verkäufer ein sog. »Recht zur zweiten Andienung«, d. h. es muss ihm zunächst Gelegenheit gegeben werden den Mangel selbst zu beheben. Wer dieses Recht vereitelt, verliert seine Gewährleistungsrechte wegen dieses Mangels. Dies trifft auf Ihren Fall leider zu.
Sie können dem Verkäufer dennoch die Rechnungen zuschicken und ihn zur Zahlung auffordern. Möglicherweise wird freiwillig gezahlt oder es kann ein Vergleich über einen Teilbetrag geschlossen werden. Auf einen Rechtsstreit sollten Sie es allerdings nicht ankommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt