Renovierung nach Auszug Instandhaltungsklausel

25. März 2006 10:18 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Hallo,

wir haben unseren Mietvertrag für ein Reiheneckhaus fristgerecht nach 19 Monaten gekündigt (weniger als 2 Mietzeit) und haben folgende Instandhaltungsklausel im Vertrag stehen (Mietvertrag Haus- und Grundbesitzerverein München und Umgebung e.V. Fassung 1/2003 F.Kö)

:
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§9

(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietraüme und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfelglich zu behandeln...
(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Schöhnheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume alle 3 Jahre, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre, der sonstigen Räume alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Die Schöhnheitsreparaturen an den Innenseiten von Fenstern und Aßentüren, an Innentüren sowie Heizkörpern einschließlich Heizrohre sind alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses fachgerecht auszuführen
(3) Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparaturen der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verscxhlussvorrichtungen von Fensterläden zu tragen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur € 125 und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche aufwand 6% der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen.
(4) Schäden an den Mieträumen...
*****************

Meine Frage: Müssen wir nun nach dem Auszug renovieren (ich habe die Wohnraüme und das Treppenhaus vom Dachgeschoss und 1. OG bereits renoviert)? Können wir das Haus unrenoviert übergeben, weil ein "starrer" Fristenplan festgeschrieben wurde?

Kann der Vermieter die Kaution zurückhalten? Es gibt keine Nebenkostenabrechnung, da wir eine Festmiete vereinbart haben, ohne variable Nebenkostenerhebung (alle Verbrauchskosten Wasser, Strom , Gas, Müll zaheln wir selbst direkt an die Versorger)?

Wir hoffen auf eine schnelle Rückmeldung, da wir bereits umgezogen sind und nun bis zum 31.3 das Haus übergeben müssen.
25. März 2006 | 10:28

Antwort

von


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52349 Düren
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Vorbehaltlich einer genauen Prüfung Ihres Mietvertrages gehe ich davon aus, daß Sie nicht renovieren müssen. Die von Ihnen zitierte Vertragsklausel enthält nämlich in der Tat eine starre Fristenklausel, die eine unbedingte Renovierungspflicht nach Ablauf der genannten Fristen begründet. Dies ist, nach der Rechtsprechung des BGH, unzulässig, sofern der Vertrag keine Öffnungsklausel enthält, die ein Abweichen von den genannten Fristen zulässt.

Wenn Sie auf "Nummer Sicher" gehen möchten, sollten Sie deshalb aber den vollständigen Vertrag auf eine solche Öffnungsklausel hin anwaltlich prüfen lassen.

Bestätigt Ihnen der Vermieter bei Rückgabe den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung, ist er zu einem Zurückbehalt an der Kaution nicht berechtigt - andernfalls wird ihm jedoch ein Prüfungsrecht im Hinblick auf etwaige Schäden bis zu 6 Monate zustehen. Solange darf er dann aber auch die Kaution noch zurückbehalten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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