25. März 2006
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10:28
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Vorbehaltlich einer genauen Prüfung Ihres Mietvertrages gehe ich davon aus, daß Sie nicht renovieren müssen. Die von Ihnen zitierte Vertragsklausel enthält nämlich in der Tat eine starre Fristenklausel, die eine unbedingte Renovierungspflicht nach Ablauf der genannten Fristen begründet. Dies ist, nach der Rechtsprechung des BGH, unzulässig, sofern der Vertrag keine Öffnungsklausel enthält, die ein Abweichen von den genannten Fristen zulässt.
Wenn Sie auf "Nummer Sicher" gehen möchten, sollten Sie deshalb aber den vollständigen Vertrag auf eine solche Öffnungsklausel hin anwaltlich prüfen lassen.
Bestätigt Ihnen der Vermieter bei Rückgabe den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung, ist er zu einem Zurückbehalt an der Kaution nicht berechtigt - andernfalls wird ihm jedoch ein Prüfungsrecht im Hinblick auf etwaige Schäden bis zu 6 Monate zustehen. Solange darf er dann aber auch die Kaution noch zurückbehalten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht