Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
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sollte es sich bei Ihrem Mietvertrag um einen solchen mit Formularklauseln handeln, werden Sie überhaupt nicht renovieren müssen, da der Vertrag hinsichtlich der Endrenovierung eine starre Regelung aufweist. Formularklauseln liegen vor, wenn Sie vom Vermieter gestellt werden und sich für eine Vielzahl von Verträgen eignen.
Die Klausel stellt keinen Bezug zum tatsächlichen Renovierungsbedarf her und ist daher ungültig.
Die gewerbliche Nutzung ändert hieran nichts, weil Sie als gewerblicher Mieter nicht weniger schutzbedüftig sind.
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Ist mir nicht ganz klar, das heißt das ich der Verwalterin am Ende nur die Schlüssel in die Hand drücken kann und schön ist?
Wie sieht es aber mit Mängeln aus, die bei der Wohnungsübergabe von der Verwaltterin beanstandet werden?
In den Verträgen kann doch nicht schon vorher geschrieben werden wann, was, wie gemacht werden soll!
Wenn ich Sie jetzt richtig verstanden habe, dann werde ich die Schlüssel übergeben und keine Nachbesserung vornehmen.
Alles was über die Renovierung im Mietvertrag steht, habe ich wörtlich oben im § 6 aufgeführt.
Jedoch wird die Verwalterin expliziet auf den §6 des Mietvertrages verweisen, nach dem ich gem.Absatz 3 die Räume renoviert zurückgeben muß.
Der Vertrag ist kein gekaufter Vordruck, sondern ein Computerausdruck in dem oben die Vermieter und Mieter nur mittels Computer eingetragen werden und dann am Ende handschriftlich natürlich das Datum mit Unterschrift.
Mir ist nur nicht so ganz klar was ich der Verwalterin nun bei der Übergabe sagen soll!
Sorry, aber vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
Mängel der Mietsache werden Sie unabhängig von § 6 zu beseitigen haben, denn diese sind grds. etwas anderes als die Erledigung der Schönheitsreparaturen. Schönheitsreparaturen werden zumeist bereits durch vertragsgemäßen Gebrauch notwendig.
Wenn der Zustand der Wohnung tatsächlich nicht zu beanstanden ist, was von hieraus nicht beurteilt werden kann, so können Sie der Verwalterin unter Hinweis auf die ungültige Klausel § 6 Abs. 3 tatsächlich die Schlüssel übergeben und eine Endrenovierung ablehnen.
Die Ungültigkeit einer Klausel hat nämlich stets zur Folge, dass überhaupt keine Renovierungspflichten bestehen.
Dies setzt selbstverständlich voraus, dass nicht an anderer Stelle des Vertrages etwas zu Ihren Renovierungspflichten steht, was diese Einschätzung ändern könnte.