Renovierung bei Auszug / Mietausfall

15. Oktober 2008 21:51 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben vom 01.02.2008 eine Wohnung angemietet, die wir mittlerweile wieder zum 31.10.2008 gekündigt haben, d. h. die Mietdauer beträgt insgesamt neun Monate.

Im Übergabeprotokoll der Wohnung steht unter dem Punkt Malerarbeiten "renoviert, weiß".

Der Mietvertrag selbst ist maschinell erstellt, unter der Überschrift "Mietvertrag" steht in einer weiteren Zeile "nach dem bisherigen sog. Sigel-Einheitsmietvertrag", handschriftliche Ergänzungen wurden nicht gemacht.

Unter dem Punkt "Beendigung der Mietzeit" finden sich folgende Unterpunkte:
- Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit besenrein und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben
- Die Wohnung muss vom Mieter renoviert übergeben werden

Weiterhin findet unter dem Punkt "Instandhaltung der Mieträume" folgender Unterpunkt:
- Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter

Weitere Angaben zu Schönheitsreparaturen oder Fristen (weder starr noch flexibel) werden im Mietvertrag nicht gemacht.

Bohrlöcher wurden von uns wieder verputzt und weiß überstrichen, ebenso die Stellen an den Wänden, welche leichte Nutzungsspuren aufwiesen. Von einem kompletten Neuanstrich haben wir abgesehen, da die Nutzung der Wohnung lediglich für den kurzen Zeitraum von neun Monaten erfolgte.

Die überstrichenen Flächen setzen sich trotz gleicher Farbe (Weiß) jedoch wegen unterschiedlichen Alters vom ursprünglichen Farbton etwas ab.

Unsere Frage ist zum einen, ob wir einen kompletten Neuanstrich der Wohnung durchführen müssen, wie im Mietvertrag gefordert ("Die Wohnung muss vom Mieter renoviert übergeben werden").

Zum anderen stellt sich die Frage, ob der Vermieter ab November (d. h. nach Ablauf unseres Mietvertrags) Mietausfall verlangen kann, weil die Wohnung seiner Meinung nach ohne Neuanstrich nicht wieder vermietet werden kann, und wir somit erst nach Ablauf der Mietdauer die Gelegenheit hätten, ggf. Nachbesserungen / Renovierungen vorzunehmen.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
15. Oktober 2008 | 22:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Die Renovierungsklausel "Die Wohnung muss vom Mieter renoviert übergeben werden" ist unwirksam, dementsprechend ist eine Renovierung nicht notwendig. Damit muß der Vermieter den Neuanstrich, sofern überhaupt notwendig, durchführen, eine Pflicht zur Übernahme des Mietausfalles besteht nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


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