13. Juni 2007
|
16:03
Antwort
vonRechtsanwalt Alexandros Kakridas
Westerbachstraße 23 F
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Das deutsche Gesetz definiert nicht genau den
Begriff "Reiseveranstalter". Es formuliert lediglich eine Unterscheidung zum Reisevermittler (§§ 651 a II BGB).
Zum besseren Verständnis möchte Ihnen daher die Definition des Reiseveranstalters näher bringen.
Als Reiseveranstalter wird derjenige angesehen, der durch sein Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles den Anschein begründet, dass er eine Reiseleistung in eigener Verantwortung erbringt.
Den Anschein, die Reiseleistung in eigener Verantwortung zu erbringen, setzt insbesondere derjenige, der seinen Namen gezielt herausstellt – etwa durch Herausgabe eigener Kataloge und damit seine eigene Vertrauenswürdigkeit betont oder aber wer typische Funktionen eines Reiseveranstalters z.B. die Entgegennahme von Mängelanzeigen auf sich konzentriert.
Reisevermittler hingegen ist somit derjenige, wer lediglich Reiseleistungen im fremden Namen und auf fremde Rechnung vermittelt.
Als Vermittler schulden Sie den fachgerechten Abschluss des vermittelten Vertrages (z.B. des Beherbergungsvertrag beim Hotel,) und haben insoweit Beratungs- und Informationspflichten.
Insofern kommt es für Sie insbesondere darauf an, ob Sie den Eindruck erwecken, die Leistung bezüglich der Hotelreservierung und Trainingsplätze in eigenem Namen oder in fremden Namen anzubieten. Für die Beurteilung maßgeblich ist hierbei die Sicht des Reisenden (BGH Az. I ZR 171/97).
Da Sie angeführt haben, dass die Reisegäste den Hotelpreis vor Ort bezahlen, ist aus Sicht der Reisenden klar, dass Sie die Reise lediglich vermittelt haben.
Auch die zu erhaltenden Provisionen, sprechen für diesen Aspekt.
Sofern Sie eindeutig auf Ihre Vermittlungstätigkeit hinweisen und auch die übrigen Umstände diese Rolle bestätigen, treten Sie in Ihrer zweit genannten Variante als Reisevermittler auf, so dass Sie hierfür keinen Sicherungsschein auszustellen brauchen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
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