9. Juni 2020
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11:02
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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da es sich bei der von Ihnen gebuchten Reise offenbar um eine Pauschalreise handelt und diese aufgrund der Einreisesperre nicht durchführbar ist, steht Ihnen eine komplette Rückerstattung des Reisepreises zu.
Dieser Anspruch besteht nach § 651h BGB III auf [u]komplette Rückerstattung des Reisepreises[/u]:
[quote]§ 651h
Rücktritt vor Reisebeginn
(1) ....
(2).....
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter [b]keine Entschädigung verlangen[/b], wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.[/quote]
Die Flüge sind bei einer Pauschalreise grundsätzlich Teil der Gesamtleistung, hier trägt der Veranstalter das Risiko. Ein Verweis auf die Eigenverantwortlichkeit der Fluglinien ist nicht vorgesehen, ebensowenig die Geltendmachung irgendwelcher Stornokosten oder sonstigen Phantasiepauschalen. Wenn die Reise storniert wird, müssen auch die Flugkosten entsprechend erstattet werden, durch irgendwelche AGB-Klauseln kann hier auch nicht davon abgewichen werden, warum dies im Fall von canusa nicht gelten soll, ist nicht ersichtlich.
Es kann hier auch nicht geltend gemacht werden, dass Sie die Stornierung bereits lange im Voraus erklärt haben und zu diesem Zeitpunkt das Einreiseverbot nicht ersichtlich gewesen wäre. Ansonsten würde die Wirksamkeit von Stornierungen willkürlich davon abhängen wann von Seiten der jeweiligen Regierungen entschieden wird, es kommt vielmehr auf die objektive Lage und die Erklärung des Kunden an, beides ist in Ihrem Fall gegeben.
Nach § 651 V BGB ist nach der Stornierung die Anzahlung innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten und damit überfällig.
Sie sollten canusa letztmalig eine Frist von 10 Tagen setzen und direkt mit der Beauftragung einen Anwalts drohen, erfolgt keine Zahlung sollten Sie dann einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe damit Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke