Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Grundsätzlich gilt die Regel, dass Sie nur auf diejenigen Leistungen des Arbeitgebers Anspruch haben, die im Arbeitsvertrag gewährt werden. Eine Ausnahme könnte nur gelten, wenn der Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verweist oder wenn die Anwendung des Tarifvertrages zwingend wäre, weil er z.B. für allgemeinverbindlich erklärt worden wäre, und wenn dort eine Regelung bezüglich der Kostenerstattung enthalten wäre.
Sie schildern, dass im für Sie maßgeblichen Tarifvertrag dazu auf den Arbeitsvertrag verwiesen wird. Wegen der großen finanziellen Bedeutung dieser Angelegenheit für Sie empfehle ich Ihnen, den Arbeitsvertrag und den Tarifvertrag nochmals von einem Anwalt prüfen zu lassen, damit Sie nichts übersehen oder falsch verstanden haben.
Sofern sich aus den Unterlagen nichts Abweichendes ergibt, bedeutet das, dass Sie keine Erstattung verlangen können, da Sie sich ja freiwillig auf die Klauseln eingelassen haben und da die Reisekosten im Lohn "eingepreist" sind (auch wenn Ihnen dies bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages möglicherweise nicht bewußt war). Sie können also den Arbeitgeber nicht zu einer Erstattung zwingen.
Wenn Sie den Arbeitseinsatz verweigern, wäre das ein Kündigungsgrund für den Arbeitgeber.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Vielen Dank für die Antwort,
Meines Erachtens ist der passus des Arbeitsvertrages keine generelle Verneinung des Arbeitgebers zur Erstattung, sondern eine Fall zu Fall Vereinbarung. Warum wird dies von Ihnen anders interpretiert?
Wieso greift hier nicht §670 BGB, da diese Aufwendungen direkt mit dem Arbeitsauftrag verbunden sind ?
Sehr geehrter Fragesteller,
leider passt § 670 BGB hier nicht, da diese Regelung für ein ganz anderes Rechtsverhältnis gilt, nämlich für den Auftrag / Geschäftsbesorgungsvertrag. Sie erkennen es auch an § 662 BGB ("Durch die Annahme des Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen UNENTGELTLICH zu besorgen.")
Sie befinden sich im Recht des Dienstvertrages (§§ 611 bis 630 BGB).
Die Formulierung in Ihrem Arbeitsvertrag bedeutet zwar keine Verneinung der Erstattung, aber sie gibt Ihnen leider auch keinen klaren Anspruch auf Erstattung. Es wird Ihnen lediglich eine Option eingeräumt, mit dem Arbeitgeber nochmals verhandeln zu dürfen.
Wenn absehbar ist, welche Kosten für welchen Zeitraum auf Sie zukommen, könnten Sie versuchen, sich einen Freibetrag für diese Aufwendugen (z.B. doppelte Haushaltsführung) auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, so dass Ihre Steuerbelastung sofort niedriger wird.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin