Regelung zur veränderten Grundstückszufahrt
9. September 2015 16:31
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Preis:
45€
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Generelle Themen
Beantwortet von
Guten Abend,
vor 18 Jahren haben wir unsere
Wochenendgrundstücke von der Gemeinde erworben.
Nun zum Problem: Da der Zufahrtsweg (gehört 4 Parteien) nur 4 Meter breit ist haben wir 3 Grundstückseigentümer, deren Grundstücke in einer Reihe liegen, beschlossen unsere Grundstückseinfahrten auf die jeweils eigenen Grundstücke zurückzusetzen, um damit ein gefahrloses Einfahren auf die Grundstücke zu ermöglichen. Anmerkung: Die andere Begrenzung des gemeinsamen Zufahrtsweges grenzt an eine Steinmauer.Das Verhältnis zu meinem rechten Nachbarn hat sich in den letzten Jahren sehr verschlechtert, nun hat er seine Zufahrt derart verändert, dass er zu meiner Grundstücksgrenze einen Zaunpfahl an den Grenzpunkt gesetzt hat, zu seinem rechten Nachbarn aber die Zurücksetzung des Zaunes belassen hat. Durch diese Maßnahme bin ich nicht mehr in der Lage auf mein Grundstück zu fahren. Wie beurteilen Sie die rechtliche Situation?
Kann mein Nachbar nach 18 Jahren einseitig seine Einfahrt verändern?
Gemeinsame Gespräche, auch mit den anderen Nachbarn haben leider nichts bewirkt.
Ich bedanke mich für Ihre Auskunft.
Einsatz editiert am 09.09.2015 18:59:04
Sehr geehrte Ratsuchende,
ein Gewohnheiotsrecht gibt es insoweit nicht.
Daher kann auch nach 18 Jahren der ungeliebte Nachbar sein Grundstück so gestalten, wie er möchte.
Dazu gehört auch die Berechtigung, einen Pfeiler auf seinem Grundstück zu stellen.
Die Kernfrage wird aber sein, ob Sie nun gar nicht mehr auf Ihr Grundstück fahren können, oder nur mit erheblicher Mühe (mehrfaches Rangieren).
Ist das Befahren gar nicht mehr möglich, besteht die Möglichkeit, über ein Notwegerecht das Entfernen des Pfahles durchzusetzen. Zudem besteht auch ein Schikaneverbot, welches hier offenbar verletzt wird.
Sie sollten Sie das zuständige Schiedsamt anschreiben, die Situation schildern, Fotos und Pläne beifügen, so dass dann das Schiedsverfahren hoffentlich schon zum Erfolg führt.
Scheitert das Schiedsverfahren, können Sie dann beim Amtsgericht dieses Recht geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Triue-Bohle, Oldenburg