27. Juni 2024
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18:57
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
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E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie sollten unbedingt einen örtlichen Anwalt einschalten, da Sie ohne Anwalt keine Chance haben und noch mehr teure Fehler machen werden.
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil muß zwingend innerhalb der zweiwöchigen Frist eingelegt werden. Kommt der Einspruch zu spät beim Gericht an, haben Sie verloren.
In dem Einspruch sollten Sie Verjährung geltend machen, damit die Nachzahlungsforderung für 2021 auch wirklich verjährt.
Weiter sollten Sie sehr genau und haarklein aufschreiben, was an den Nebenkostenabrechnungen alles falsch ist. Sie müssen es genau und gut beschreiben, damit das Gericht es versteht. Das Gericht wird nur das lesen und wissen, was Sie dem Gericht schreiben. Verweise auf beigelegte Abrechnungen helfen nur als Beweis, ersetzen aber keinen Inhalt; schreiben Sie also genau, was in den Anlagen steht und warum das den Anspruch der Gegenseite zunichte macht.
Der Vermieter hat gegen das JobCenter keinen Zahlungsanspruch, und Sie können nicht auf eine eventuelle Zahlungspflicht des JobCenters an Sie verweisen, denn Sie haben einen Vertrag mit dem Vermieter, und Sie sind zahlungspflichtig. Deswegen kann er Sie verklagen. Dass das JobCenter bisher direkt an den Vermieter zahlte, war nur eine Hilfe des JobCenters, um sicherzustellen, dass die Gelder auch wirklich beim Vermieter ankommen.
Bei dem Formulieren des Einspruches müssen Sie sich an der Klageschrift und den anderen Schriftsätzen des Klägers, soweit die in dem Prozeß eingereicht wurden, orientieren. Arbeiten Sie diese Punkt für Punkt ab. Und schreiben Sie auf jeden Fall, dass Sie gegen das Versäumnisurteil Einspruch einlegen, nennen Sie Datum und Aktenzeichen.
Eine eigentliche Begründung des Einspruches selbst ist nicht zwingend notwendig, daher sollte es wie eine Beklagtenerwiderung formuliert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt