Rechtslage Miteigentümergemeinschaft

| 21. Juni 2012 12:03 |
Preis: 51€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:20
Sehr geehrte Damen und Herren,

in Zusammenhang mit einer Miteigentümergemeinschaft (größeres Mehrfamilienhaus in der Stadt).
Grundbucheintragung "Spalte Eigentümer": 2Eigentümer nach Bruchteilen (49/51)

Um meinen Beruf ausüben zu können habe ich damals, mit Zustimmung des Miteigentümers,
die Kellerräume in eine Werkstatt, ein Ladengeschäft und dazugehörige Nebenräume umgebaut.
Diese Baumaßnahme wurde nur von mir, mit meinen gesamten Ersparnissen, finanziert.
Im Grundbuch ist dieser Umbau nicht registriert.

1.Ich bitte um eine Information über die gesetzliche Lage, was zu tun ist, damit ich meine eingesetzten Ersparnisse bei einem Hausverkauf nicht teilen muss.
Ich bin jetzt Rentner und der Erwerb der Immobilie war ursprünglich für mich als Altersvorsorge gedacht.


2.Kann der Miteigentümer den Hausverkauf einschließlich meiner Gewerberäume, ohne meine Zustimmung,gemeinsam mit dem Makler veranlassen ?
21. Juni 2012 | 12:39

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


hier haben Sie das Problem, dass Sie letztlich zu spät rechtlichen Rat einholen, sofern es um die Umbaukosten geht:


Denn wenn grundbuchrechtlich ein solches Bruchteilseigentum offenbar geschaffen worden ist, gilt bei einer Auseinandersetzung des Gesamtvermögens (z.B. durch Verkauf), das Kosten und Lasten entsprechend den Anteilen zu tragen sind.

Sie werden also die eingesetzen Ersparnisse teilen müssen.

Dieses hätte durch eine VORHERIGE vertragliche Regelung andersn, also zu Ihren Gunsten, geklärt werden können; im Nachhinwein wird dieses nicht mehr möglich sein, SOFERN es eben nicht gesonderte Vereinbarungen gibt.



Der Hausverkauf kann ohne Ihr Zutun nicht von dem anderen Miteigentüner veranlasst werden.

Zwar kann man über seinen Miteigentumsanteil verfügen, nicht aber durch den Verkauf über die ganze Sache, was sich aus § 747 BGB ergibt, der hier Anwendung finden wird.

Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung kann der Miteigentümer also trotz seines 51%igen Anteils nicht ohne Ihr Zutun das Haus verkaufen.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php



Rückfrage vom Fragesteller 21. Juni 2012 | 13:50

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.


zu2.
Der Miteigentümer hat nur einen Anteil von 49% und ich selbst einen 51%igen Anteil?
Kann ich allein eine Teilungserklärung beauftragen oder nur beide Miteigentümer gemeinsam.
Wer trägt hierfür die Kosten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juni 2012 | 17:20

Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern vertraglich nichts abweichendes vereinbart, werden Sie mit der Stimmenmehrheit von 51% die Auflösung beantragen und durchsetzen können, da Sie dann eben die Mehrheit der Stimmen haben. Die Stimmen werden nach dem Eintragungsanteil, also 49 : 51 gezählt und dah hätten Sie dann nach der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung die Mehrheit.


Die Kosten tragen - falls nichts anderes vereinbart - die Miteigentümer jeweils nach Ihrem Anteil, Sie also 51%, der Miteigentümer 49%.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

Bewertung des Fragestellers 21. Juni 2012 | 18:34

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Danke für die kompetente und ausführliche Rechtsberatung !"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. Juni 2012
4,8/5.0

Danke für die kompetente und ausführliche Rechtsberatung !


ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht