Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
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hier haben Sie das Problem, dass Sie letztlich zu spät rechtlichen Rat einholen, sofern es um die Umbaukosten geht:
Denn wenn grundbuchrechtlich ein solches Bruchteilseigentum offenbar geschaffen worden ist, gilt bei einer Auseinandersetzung des Gesamtvermögens (z.B. durch Verkauf), das Kosten und Lasten entsprechend den Anteilen zu tragen sind.
Sie werden also die eingesetzen Ersparnisse teilen müssen.
Dieses hätte durch eine VORHERIGE vertragliche Regelung andersn, also zu Ihren Gunsten, geklärt werden können; im Nachhinwein wird dieses nicht mehr möglich sein, SOFERN es eben nicht gesonderte Vereinbarungen gibt.
Der Hausverkauf kann ohne Ihr Zutun nicht von dem anderen Miteigentüner veranlasst werden.
Zwar kann man über seinen Miteigentumsanteil verfügen, nicht aber durch den Verkauf über die ganze Sache, was sich aus § 747 BGB ergibt, der hier Anwendung finden wird.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung kann der Miteigentümer also trotz seines 51%igen Anteils nicht ohne Ihr Zutun das Haus verkaufen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
zu2.
Der Miteigentümer hat nur einen Anteil von 49% und ich selbst einen 51%igen Anteil?
Kann ich allein eine Teilungserklärung beauftragen oder nur beide Miteigentümer gemeinsam.
Wer trägt hierfür die Kosten.
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern vertraglich nichts abweichendes vereinbart, werden Sie mit der Stimmenmehrheit von 51% die Auflösung beantragen und durchsetzen können, da Sie dann eben die Mehrheit der Stimmen haben. Die Stimmen werden nach dem Eintragungsanteil, also 49 : 51 gezählt und dah hätten Sie dann nach der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung die Mehrheit.
Die Kosten tragen - falls nichts anderes vereinbart - die Miteigentümer jeweils nach Ihrem Anteil, Sie also 51%, der Miteigentümer 49%.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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