Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne möchte ich diese folgendermaßen beantworten:
Der von Ihnen genannte Betrag entspricht der so genannten "Erstberatungsgebühr für Verbraucher" inklusive Mehrwertsteuer.
Diese Gebühr kann regelmäßig dann abgerechnet werden, wenn es zu einer einfachen Beratung bei einem Rechtsanwalt gekommen ist, die nicht in einer ergänzenden Mandatierung, also etwa der Führung von außergerichtlichem Schriftverkehr oder der Einreichung einer Klage mündet.
Leider ist diese Abrechnungsbasis für Mandanten nicht immer optimal durchsichtig, zumal die Gebühr stets abgerechnet werden kann, unabhängig davon, ob eine Beratung 5 Minuten oder 2 Stunden in Anspruch genommen hat und ob es um einen einfachen oder rechtlich komplexen Fall ging.
Entscheidend ist tatsächlich allein die Maßgabe, dass es bei dieser einen mündlichen Beratung geblieben ist.
Vom Grunde her ist die Abrechnung des Kollegen daher nicht standes- oder gesetzeswidrig und kann daher aller Voraussicht nach auch nicht angefochten werden.
Einschränkend möchte ich zur Vervollständigung jedoch darauf hinweisen, dass es sich bei diesen 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer um die höchstmögliche Gebühr für eine erste Beratung handelt. Es steht dem Rechtsanwalt also durchaus frei, auch einen geringeren Betrag abzurechnen.
Wenn Sie diese Umstände aber gegen ihn verwenden möchten, würden eine angerufene Rechtsanwaltskammer oder auch ein Gericht sicherlich entgegenhalten, dass ein Gegenstandswert von 11.000 € - denn diesen Betrag wollen Sie ja von Ihrem Arbeitgeber erhalten - nicht gering und die Gebühr daher angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung durchaus angemessen ist.
Die einzige Möglichkeit, die ich sehe, ist daher in der Tat der Versuch einer Einigungsfindung auf Kulanzbasis. Nach Ihrer Schilderung würde ich Ihnen vorschlagen, dem Kollegen einen Betrag von Pauschal 150,00 € brutto zu zahlen und die Angelegenheit damit abzuschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne möchte ich diese folgendermaßen beantworten:
Der von Ihnen genannte Betrag entspricht der so genannten "Erstberatungsgebühr für Verbraucher" inklusive Mehrwertsteuer.
Diese Gebühr kann regelmäßig dann abgerechnet werden, wenn es zu einer einfachen Beratung bei einem Rechtsanwalt gekommen ist, die nicht in einer ergänzenden Mandatierung, also etwa der Führung von außergerichtlichem Schriftverkehr oder der Einreichung einer Klage mündet.
Leider ist diese Abrechnungsbasis für Mandanten nicht immer optimal durchsichtig, zumal die Gebühr stets abgerechnet werden kann, unabhängig davon, ob eine Beratung 5 Minuten oder 2 Stunden in Anspruch genommen hat und ob es um einen einfachen oder rechtlich komplexen Fall ging.
Entscheidend ist tatsächlich allein die Maßgabe, dass es bei dieser einen mündlichen Beratung geblieben ist.
Vom Grunde her ist die Abrechnung des Kollegen daher nicht standes- oder gesetzeswidrig und kann daher aller Voraussicht nach auch nicht angefochten werden.
Einschränkend möchte ich zur Vervollständigung jedoch darauf hinweisen, dass es sich bei diesen 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer um die höchstmögliche Gebühr für eine erste Beratung handelt. Es steht dem Rechtsanwalt also durchaus frei, auch einen geringeren Betrag abzurechnen.
Wenn Sie diese Umstände aber gegen ihn verwenden möchten, würden eine angerufene Rechtsanwaltskammer oder auch ein Gericht sicherlich entgegenhalten, dass ein Gegenstandswert von 11.000 € - denn diesen Betrag wollen Sie ja von Ihrem Arbeitgeber erhalten - nicht gering und die Gebühr daher angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung durchaus angemessen ist.
Die einzige Möglichkeit, die ich sehe, ist daher in der Tat der Versuch einer Einigungsfindung auf Kulanzbasis. Nach Ihrer Schilderung würde ich Ihnen vorschlagen, dem Kollegen einen Betrag von Pauschal 150,00 € brutto zu zahlen und die Angelegenheit damit abzuschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin