15. Juni 2024
|
17:01
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Qualifikation des Amtsarztes bezieht sich auf das öffentliche Gesundheitswesen. Auf diesem Gebiet hat der Amtsarzt seinen Facharzttitel.
Nach der Rechtsprechung liegt es in der besonderen ärztlichen Kompetenz dieses Facharztes, medizinische Sachverhalte in Hinblick auf Rechtsvorschriften zu würdigen, hier etwa die Schulfähigkeit eines Kindes nach dem Schulgesetz.
Es versteht sich von selbst, dass ein Arzt nicht in jeder Facharztschaft vertiefte Kenntnisse haben kann. Deshalb muss der Facharzt, wenn er seine eigenen medizinischen Kenntnisse für unzureichend hält, weiteren fachärztlichen Sachverstand hinzuziehen und auf Grundlage der eingeholten Stellungnahmen sodann abschließend entscheiden.
Wenn Sie schließlich mit dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung nicht einverstanden sind, können Sie gegen die darauf fußende Verwaltungsentscheidung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Das Gericht wird dann inzident die Entscheidung des Amtsarztes überprüfen und, wenn es seine Stellungnahme für zweifelhaft hält, selbst Beweis erheben durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht