Prozesskosten in der Ehe

29. März 2019 15:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von


09:38
Sehr geehrte RA, Sehr geehrter RA,

Allgemein geht es mir um die Haftung meiner Ehefrau hinsichtlich MEINEN Prozesskosten.

Zum Fall:

Kläger verklagt mich auf sehr hohen Schadensersatz. Ich habe kein Vermögen und benötige erst mal einen Anwalt. Meine Frau ist vermögend und könnte für die Kosten meines Anwaltes aufkommen. D.h. ich benötige keine PKH bezüglich meines Anwalts beantragen bzw. bleibt mir diese aufgrund des Vermögens meiner Frau verwehrt. Für die Gerichtskosten und den Anwalt der Gegenseite muss doch im Vorfeld der Kläger aufkommen.

Jetzt aber konkret zu den Fragen:

1. Da ich der Beklagte bin und der Kläger die Schadensersatzklage gegen mich bei Gericht einreichen möchte muss der Kläger dann die Gerichtskosten vorschießen und zunächst seinen eigenen Anwalt bezahlen? Meine Frau bezahlt im Vorfeld lediglich die Kosten meines Anwalts?

2. Wenn ich den Prozess verliere trage ich bekanntlich alle Kosten. Die meines Anwalts. Die Gerichtskosten. Und die Kosten des gegnerischen Anwalts. Jetzt habe ich aber kein Vermögen! Bleibt der Kläger dann trotz obsiegen auf den Gerichtskosten und den Kosten seines Anwalts sitzen? Oder kann der Kläger sich die Kosten wenn nicht bei mir dann bei meiner Frau holen wenn Ihr Vermögen ausreicht? Das denke ich ja wohl kaum?! Meinen Anwalt würde meine Frau im Vorfeld bezahlten. Wir leben in Zugewinngemeinschaft und meine Ehefrau haftet doch grundsätzlich nicht für meine Schulden?!

3. Wenn ich den Prozess verliere wäre es doch denkbar dass ich über die Vermögensauskunft darlege dass ich kein Vermögen besitze und somit bei mir auch keine Gerichtskosten sowie die Kosten des gegnerischen Anwalts zu holen sind. Bleibt demnach der Kläger auf den Kosten sitzen??

Wichtig für mich zu wissen für welche Prozesskosten meine Frau maximal herangezogen werden kann. Kosten meines Anwalts? Kosten des gegnerischen Anwalts? Gerichtskosten?

Danke für Ihre verständliche Beantwortung meiner Fragen.



29. März 2019 | 15:55

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst einmal ist es so, dass Jeder Auftraggeber seinen Anwalt selnbst bezahlen muss. Das folgt aus dem Anwaltsvertrag.

Es besteht dann die Möglichkeit des Rückgriffs auf die Gegenseite.
Diese Rückgriffsmöglichkeit ändert aber nichts daran, dass im Verhältnis Anwalt-Mandant der Mandant Kostenschuldner beim Anwalt bleibt.
Er kann die Kosten aber eben von der Gegenseite möglicherweise erstattet bekommen.

Für Ihre Fragen bedeutet das:

1. Da ich der Beklagte bin und der Kläger die Schadensersatzklage gegen mich bei Gericht einreichen möchte muss der Kläger dann die Gerichtskosten vorschießen und zunächst seinen eigenen Anwalt bezahlen? Meine Frau bezahlt im Vorfeld lediglich die Kosten meines Anwalts?

Der Kläger muss die Gerichtskosten vorschießen und ist auch gegenüber seinem Anwalt Kostenschuldner.

Ob der Anwalt einen Vorschuss fordert, ist allein Sache des Anwaltes.

Ihre Frau bezahlt nicht Ihren Anwalt. Sie sich Auftraggeber und müssen diesen bezahlen.

Aber gegenüber Ihrer Frau haben Sie einen familienrechtlichen Anspruch, wonach Ihre Frau die Kosten Ihren Anwaltes an Sie als Ehemann zahlen muss. Sie müssen dann den Anwalt zahlen

2. Wenn ich den Prozess verliere trage ich bekanntlich alle Kosten. Die meines Anwalts. Die Gerichtskosten. Und die Kosten des gegnerischen Anwalts. Jetzt habe ich aber kein Vermögen! Bleibt der Kläger dann trotz obsiegen auf den Gerichtskosten und den Kosten seines Anwalts sitzen? Oder kann der Kläger sich die Kosten wenn nicht bei mir dann bei meiner Frau holen wenn Ihr Vermögen ausreicht? Das denke ich ja wohl kaum?! Meinen Anwalt würde meine Frau im Vorfeld bezahlten. Wir leben in Zugewinngemeinschaft und meine Ehefrau haftet doch grundsätzlich nicht für meine Schulden?!

Ihre Frau haften nicht für Ihre Schulden.

Ihre Frau muss also weder den gegnerischen Anwalt noch die Gerichtskosten zahlen. Der Kläger bleibt auf diesen Kosten sitzen. Er muss dann versuchen, diese Kosten gegen SIE durchzusetzen.

3. Wenn ich den Prozess verliere wäre es doch denkbar dass ich über die Vermögensauskunft darlege dass ich kein Vermögen besitze und somit bei mir auch keine Gerichtskosten sowie die Kosten des gegnerischen Anwalts zu holen sind. Bleibt demnach der Kläger auf den Kosten sitzen??


Ja, der Kläger bleibt auf den Kosten sitzen. Er kann nur versuchen, im Wege der Zwangsvollstreckung gegen Sie vorzugehen. Möglicherweise kann er Taschengeld pfänden.

Denn Ihre Frau ist dann verpflichtet, Ihnen Taschengeld (ca. 5% des Nettoeinkommens) zu geben und dass könnte der Kläger dann eventuell pfänden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 8. April 2019 | 09:29

Sehr geehrte RA,

vielen Dank für Ihre verständliche Beantwortung meines Anliegens. Gestatten Sie mir jedoch noch hinsichtlich den Kosten im Strafverfahren eine kostenlose Nachfrage. Kurz und prägnant reicht hier vollkommen.

Bei einem möglichen Strafverfahren gegen mich entstehen zum einen Kosten des Verfahrens sowie notwendige Auslagen.

Wie sieht es hier mit den Kosten aus? Gerichtskosten? Pflichtverteidiger? Wahlverteidiger?

Die Ausgangssituation wäre die gleiche. Ehefrau ist vermögend. Ich selber habe kein Einkommen und kein Vermögen.

Konkret geht es um die Frage: Für welche Kosten kann meine Ehefrau in einem gegen mich gerichteten Strafverfahren herangezogen werden wenn ich als Beklagter Schuldig gesprochen werde?

Komplette Gerichtskosten? Kosten eines Pflichtverteidiger? Kosten eines Wahlverteidigers?


Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. April 2019 | 09:38

Sehr geehrter Ratsuchender,


es gilt das gleiche, wie im Zivilverfahren.

Werden Ihnen die Kosten in einem Strafverfahren auferlegt, sind Sie der Kostenschuldner. Ihre Frau haftet auch hier nicht.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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