16. Juli 2008
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20:57
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Zunächst sollten Sie umgehend beantragen, dass das Kindergeld Ihnen ausgezahlt wird, denn dieses steht grundsätzlich demjenigen zu, bei dem die Kinder leben.
Leider ergeben Ihre Angaben keine ausreichende Grundlage für eine Prüfung, ob und inwieweit der Vater bzw. Ehemann Ihrer Tochter tatsächlich unterhaltspflichtig ist. Da Ihre Tochter aufgrund der Erkrankung wahrscheinlich nicht in der Lage ist, selber arbeiten zu gehen, bestehen möglicherweise auch Ehegattenunterhaltsansprüche gegen den Ehemann.
Sofern dieser nicht freiwillig zahlt, sollte umgehend eine Unterhaltsklage eingereicht werden. Ihre Tochter wird dafür aller Wahrscheinlichkeit nach Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen.
Wichtig ist dabei auch, dass er baldmöglichst aufgefordert wird, Unterhalt zu zahlen, sofern dies noch nicht geschehen ist, denn erst ab dem Zeitpunkt der Aufforderung schuldet er überhaupt Zahlungen.
Sofern seine Einkommensverhältnisse nicht bekannt sind, muss er zur Auskunft verpflichtet werden, notfalls durch eine Auskunftsklage.
Natürlich kann (und sollte) Ihre Tochter umgehend Unterstützung beantragen. Auch hierbei kann ihr ein Anwalt sicherlich helfen, wenn sie dies alleine nicht schaffen sollte.
Falls Sie weitergehende Unterstützung wünschen, können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt