15. Juni 2010
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23:49
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Das kann nicht so sein. Der Widerrufsausschluß ist in sich widersprüchlich und verwirrend, daher unwirksam. Der (unwirksame) Ausschluß von Hygieneartikeln findet sich nur in der zusätzlichen Widerrufsbelehrung. In der in den AGB in § 4 befindlichen Widerrufsbelehrung ist er nicht enthalten. Zugleich zeigt - wie Sie bereits angemerkt haben - der Vermerk bei der Artikelbeschreibung die Rückgabemöglichkeit an.
Auch ich würde einen "Latex-Schlafsack" nicht den Hygiene-Artikeln zuordnen, allerdings ist dies aufgrund der oben beschriebenen Unwirksamkeit nicht relevant.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.