12. März 2008
|
14:43
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
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1.
Gem. § 9 Mutterschutzgesetz (MSchG) darf der Arbeitgeber während der Schwangerschaft und bis zu 4 Wochen nach der Entbindung eine Arbeitnehmerin nicht kündigen. Dazu muss die Arbeitnehmerin allerdings die Schwangerschaft nachweisen.
Dies gilt auch grundsätzlich während der Probezeit. Handelt es sich jedoch um einen für die Dauer der Probezeit befristeten Arbeitsvertrag und bedarf es daher keiner Kündigung endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet einen Anschlussarbeitsvertrag abzuschließen. Sie müssten daher den Arbeitsvertrag dahingehend prüfen (lassen), soweit dieser schriftlich abgeschlossen wurde.
2.
Sie haben jedoch die Möglichkeit gem. § 9 Absatz 3 MuSchG in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang steht, ausnahmsweise die Kündigung auszusprechen. Dazu ist ein Antrag bei der für Ihren Betrieb zuständigen Arbeitsschutzbehörde nötig. Erteilt diese Behörde die Zustimmung zur Kündigung können Sie der schwangeren Arbeitnehmerin wirksam kündigen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Rückfrage vom Fragesteller
12. März 2008 | 14:57
Bei welcher Behörde in heinland-Pfalz ist hierfür zuständig:
Antrag bei der für Ihren Betrieb zuständigen Arbeitsschutzbehörde
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. März 2008 | 15:20
Sehr geehrter Fragesteller,
die obersten Arbeitsschutzbehörde von Rheinland-Pfalz ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen. Kündigungen sind nur mit Zustimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektionen möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -