Privatinsolvenzverfahren, Pfändung und Kindsunterhalt

7. März 2016 19:28 |
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Familienrecht


Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgenden Fall:
Ich befinde mich im Privatinsolvenzverfahren, habe drei unterhaltspflichtige Kinder und durch eine gute Fordbildung nun ein gutes Einkommen. Da mein monatlicher Lohn die Pfändungsfreigrenze übersteigt, wird vom Lohn monatlich ein Pfändungsbetrag abgezogen, was völlig korrekt ist.
Nun hatte ich eine Unterhaltsüberprüfung. Soweit ok. Bei der Berechnung wurde aber der Betrag der Pfändung durch die berechnende Stelle nicht unterhaltsmindernd angerechnet, sondern es wurde mir erklärt, das der Pfändungsbetrag Nettoeinkommen ist und somit zur Unterhaltsberechnung angerechnet werden muss. Einerseits werden Steuerrückerstattungen nicht angerechnet, weil diese an dritte abgeführt werden mußte, aber Pfändungsbeträge werden nicht berücksichtigt, die auch an dritte abgeführt werden.
Kann mir jemand sagen, ob diese Pfändungsbeträge, die vom Lohn abgezogen werden, zum Nettoeinkommen zählen und für die Unterhaltsberechnung herangezogen werden dürfen, oder ist die Aussage vom Jugendamt korrekt?

Hochachtungsvoll
Steffen Biedermann
Sehr geehrter Fragesteller,

die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen wird schon bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages berücksichtigt. Es wird Ihnen deutlich weniger vom Lohn abgezogen, als wenn Sie alleinstehend wären oder nur für ein Kind Unterhalt zahlen müßten.

Im übrigen kommt es darauf an, aufgrund welcher Schulden die Abzüge vorgenommen werden, wann und aus welchem Grund die Schulden entstanden sind (die Tilgung von Spiel- oder „Luxus"-Schulden wird z. B. nicht einkommensmindernd anerkannt).

Sie sollten ggf. einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Berechnung der Unterhaltsansprüche und Ihrer Vertretung beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 8. März 2016 | 06:19

Hallo Herr Anwalt, da habe ich mich nicht richtig ausgedrückt. Selbstbehalt in der Insolvenz 1080 Euro, drei unterhaltspflichtige Kinder (wenn ich richtig informiert bin) 848,38 Euro, also insgesamt 1928,38 Euro. Bei höherem Einkommen wird dann vom Lohn gepfändet, den der Insolvenzverwalter erhält. Ist dieser gepfändete Betrag vom Netto ab zu ziehen (da ich den Betrag ja nicht erhalte) oder zählt das zum Nettoeinkommen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. März 2016 | 21:06

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage hatte ich schon richtig verstanden. Es gibt nur leider keine pauschale Antwort, da es darauf ankommt, welcher Art die Schulden sind, die nunmehr (teilweise) abgetragen werden. Spiel- und Luxusschulden werden z. B. nicht berücksichtigt.

Wenn Sie der Auffassung sind, das an den Treuhänder Abgeführte sollte ganz oder teilweise bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens berücksichtigt werden, sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Berechnung der Unterhaltsansprüche und Ihrer Vertretung beauftragen..

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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