1. Juni 2008
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22:08
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Nach § 295 Abs. 1, Nr. 3 InsO haben Sie die Verpflichtung dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über die Erwerbstätigkeit zu geben.
Dies sollten Sie tun. Ein Verstoß gegen Ihre Obliegenheitspflichten nach § 296 InsO haben Sie nicht begangen, so dass Sie auch keine Versagung der Restschuldbefreiung befürchten müssen, die im übrigen nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt werden kann.
Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn Sie bereist in der Vergangenheit unrichtige Angaben auf Anfrage des Treuhänders oder des Gerichtes gemacht haben.
In Zukunft sollten Sie bei einer Änderung des Arbeitsvertrages oder der Einkommensverhältnisse dies von sich aus dem Treuhänder mitteilen, da wie in dem jetzigen Fall Sie entsprechende Abgaben an den Treuhänder für September 2007 bis Mai 2008 machen müssen und dadurch eine hohe Summe zustande kommt.
Soweit die Restschuldbefreiung versagt wird, können Sie unter den Voraussetzung des § 290 InsO ein Insolvenzverfahren durchführen. Die Frist für einen erneuten Antrag beträgt 10 Jahre.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick vermittelt zu haben.Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA