Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind hier zwei Fragen zu unterscheiden. Zum einen die Frage nach der Restschuldbefreiung des Geschäftsmannes. Da dieser in die Privatinsolvenz gegangen ist, dürfte er es ja darauf abgesehen haben. Diese wäre aus § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur dann zu versagen, wenn der Geschäftsmann wegen einer Insolvenzstraftat wie Insolvenzverschleppung oder Bankrott verurteilt wird. Davon dürfte nach dem mir vorliegenden Sachverhalt nicht auszugehen sein.
Also stünde am Ende des Privatinsolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung, d.h. der Geschäftsmann wäre grob gesagt alle seine Schulden los.
Sie tragen allerdings vor, dass der Geschäftsmann bereits rechtskräftig dazu verurteilt wurde, an Sie 80.000,00 EUR zurück zu leisten. Basiert diese Verurteilung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wie Betrug etc., so wäre diese Verbindlichkeit 30 Jahre nach dem Erlass des Urteiles gültig und aus § 302 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Dies dürfte aber eine Frage des Einzelfalles sein. Hier müsstem na sich das Urteil genau ansehen, um abschätzen zu können, ob der § 302 InsO einschlägig ist oder nicht.
Zum anderen steht hier die Frage nach den Vermögensverschiebungen im Raum. Hier wurde eine Immobilie 1984 an die Tochter und 2002 an die Ehefrau übertragen. In beiden Fällen wäre grundsätzlich eine Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO vorzunehmen. Hier hätte der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder, der mit dem Verfahren des Geschäftsmannes betraut ist, tätig werden müssen.
Dies tat er deswegen wohl nicht, da der Insovlenzverwalter höchstens 10 Jahre vor Insolvenzantragsstellung aus § 133 InsO zurückgehen und anfechten kann. Wurde also die Privatinsolvenz nach 2012 beantragt, so wäre hier nichts mehr zu machen und die Immobilie ist dem Zugriff der Schuldner entzogen.
Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass die Immobilie 2002 von der Tochter auf die Mutter übertragen wurde, dieser Vorgang also außerhalb des Vermögens des Geschäftsmannes lag.Hat der Geschäftsmann noch auf andere Art sein Vermögen verkürzt, so wäre auch dies grundsätzlich anfechtbar. Aber auch hier ist eine Einzelfallbewertung vorzunehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Antwort ist klar und deutlich, ich möchte dennoch etwas präziser nachfragen, da für mich die Summe existenzielle Bedeutung hat.
Sie schrieben:
Diese wäre aus § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur dann zu versagen, wenn der Geschäftsmann wegen einer Insolvenzstraftat wie Insolvenzverschleppung oder Bankrott verurteilt wird.
Seine Firma hatte in den Jahren nach dem „Geschäft" mit mir laut der offiziellen Geschäftsbilanzen keine Positiva über 1000 €, dem gegenüberstanden ja die anerkannten Schulden mir gegenüber von 80000€. Da er keine Bemühungen machte, Einnahmen zu erzielen, ist das doch eine Insolvenzverschleppung!? Dann sollte ihm die Privatinsolvenz versagt werden?!
Zum zweiten Teil des Problems habe ich Sie sicher richtig verstanden, wenn ich schlussfolgere, er hat das mit dem Haus geschickt genug gemacht, so dass für mich keine Chance besteht, an den Vermögensteil Haus, den ja jetzt seine Frau besitzt, heranzukommen.
Wie sieht es mit einem Erbfall aus, wenn er seine Frau beerbt (sie ist, wie er auch, schon recht betagt). Wird dann sein Teil des Erbes zugriffsfähig? Und umgekehrt?
Sehr geeheter Fragesteller,
gerne beantwort ich auch Ihre Nachfragen.
Zur Beurteilung Ihrer ersten Nachfrage ist wichtig zu differenzieren. Betrieb der Geschäftsmann das Geschäft als Einzelfirma, so würde die Insolvenzverschleppung i.S.d. § 15a InsO ausscheiden. Diese ist nur auf juristische Personen und deren Organe anwendbar.
Für natürliche Personen gäbe es den Straftatbestand des Bankrotts, § 283 StGB. Hier wäre insbesondere der § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB einschlägig, das Beiseiteschaffen von Vermögen. Ob die Voraussetzungen dieser Straftat vorliegen wäre durch die zuständige Staatsanwaltschaft zu prüfen. Hier sollte Sie, sofern Sie einen Angangsverdacht haben, Strafanzeige stellen.
Bzgl. Ihrer zweiten Frage ist festzuhalten, dass durch umsichtige und frühzeitige Vermögensumschichtung in der Tat der Zugriff der Gläubiger auf dieses Vermögen erschwert werden kann.
Würde es zu einem Erbfall kommen und der Geschäftsmann sollte erben, so wäre diese Erbschaft in der Wohlverhaltensperiode vor der Restschuldbefreiung zu 50% anrechnebar und dem Treuhänder zu übergeben, der die Gläubiger des Geschäftsmannes daraus befriedigt. Sollte er sogar vor der Wohlverhaltensperiode erben, würde das Erbe zu 100% den Gläubigern zugute kommen.
Schuldner in der Privatinsolvenz schlagen daher meist das Erbe aus, dies dürfen sie, sie müssen das Erbe nicht annehmen. Dann würde das Haus wieder ganz an die Tochter gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park