Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Steuerrecht gilt dem Grunde nach das Zufluss-/Abflussprinzip, Einnahmen sind in dem von Ihnen geschilderten Fall also erst im Moment des Zuflusses zu versteuern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort,
das Finanzamt hatte bereits in 2 mir bekannten Fällen die in 2015 erklärten sonstigen Einkünfte aus Provisionen, mit Gutschriftsdatum 31.12.15 und darauf quittierten Zahlung im Januar 2016, in 2015 als Einkünfte anerkannt und zur Versteuerung angesetzt.
Hatte hier das Finanzamt falsch gehandelt?
mit freundlichem Gruß...
Hier handelt es sich vermutlich um Anwendungsfälle des § 11 Abs, 2 S. 2 EStG:
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 11
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
Hierzu ist jedoch erforderlich, dass es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, was in Ihrem Sachverhalt nach Ihrer Angabe gerade nicht der Fall ist. Wenn es sich in den bekannten Fällen also um wiederkehrende Vorgänge handelt, dann ist die Zuordnung in das alte Jahr zulässig, ist dies nicht der Fall, dann nicht.
In der Praxis ist allerdings davon auszugehen, dass dies gar nicht ernsthaft geprüft wird sondern - so wie in der Einkommensteuererklärung angegeben - durchgewunken wird.