Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Das Gesetz sieht für einen Darlehensvertrag zwischen zwei Verbrauchern nach § 488 BGB keine bestimmte Form vor. Lediglich ein Darlehensvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher nach §§ 491, 492 BGB bedarf der Schriftform. Der zwischen Ihnen und Ihrem Exfreund geschlossene Vertrag ist also wirksam. Mit der Einhaltung der Schriftform haben Sie bereits eine strengere Form als vorgeschrieben eingehalten.
Es stellt für Sie aber eine erhebliche Beweisverbesserung dar, dass es einen schriftlichen Vertrag gibt, denn bei einem mündlichen Vertrag, hätten Sie wahrscheinlich große Schwierigkeiten zu beweisen, dass ein Darlehen und keine Schenkung vorlag.
Trotz der Trennung gilt der Vertrag weiter und Ihr Exfreund muss sich an diesen halten und die Raten pünktlich erbringen. Sie haben zurzeit kein Recht den Gesamtbetrag zurückzufordern, sonden sind auch an den Vertrag gebunden. Wenn Ihr Exfreund nicht wie vereinabrt zahlt, haben Sie aber die Möglichkeit den Darlehensvertrag zu kündigen und damit den Restbetrag fällig zu stellen. Vorrangig gilt aber das, was Sie im Vertrag vereinbart haben. Wenn Sie im Vertrag eine Kündigung vorgesehen haben, für den Fall des Verzuges gilt diese Frist, ansonsten sieht das Gesetz eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Solange sich Ihr Exfreund an den Vertrag hält und seine Raten bezahlt, müssen Sie sich aber auch an den Vertrag halten.
Für den Fall der Nichtzahlung könnten Sie Ihren Anspruch auf Rückzahlung auch gerichtlich durchsetzen und hätten dabei gute Aussichten.
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Das Gesetz sieht für einen Darlehensvertrag zwischen zwei Verbrauchern nach § 488 BGB keine bestimmte Form vor. Lediglich ein Darlehensvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher nach §§ 491, 492 BGB bedarf der Schriftform. Der zwischen Ihnen und Ihrem Exfreund geschlossene Vertrag ist also wirksam. Mit der Einhaltung der Schriftform haben Sie bereits eine strengere Form als vorgeschrieben eingehalten.
Es stellt für Sie aber eine erhebliche Beweisverbesserung dar, dass es einen schriftlichen Vertrag gibt, denn bei einem mündlichen Vertrag, hätten Sie wahrscheinlich große Schwierigkeiten zu beweisen, dass ein Darlehen und keine Schenkung vorlag.
Trotz der Trennung gilt der Vertrag weiter und Ihr Exfreund muss sich an diesen halten und die Raten pünktlich erbringen. Sie haben zurzeit kein Recht den Gesamtbetrag zurückzufordern, sonden sind auch an den Vertrag gebunden. Wenn Ihr Exfreund nicht wie vereinabrt zahlt, haben Sie aber die Möglichkeit den Darlehensvertrag zu kündigen und damit den Restbetrag fällig zu stellen. Vorrangig gilt aber das, was Sie im Vertrag vereinbart haben. Wenn Sie im Vertrag eine Kündigung vorgesehen haben, für den Fall des Verzuges gilt diese Frist, ansonsten sieht das Gesetz eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Solange sich Ihr Exfreund an den Vertrag hält und seine Raten bezahlt, müssen Sie sich aber auch an den Vertrag halten.
Für den Fall der Nichtzahlung könnten Sie Ihren Anspruch auf Rückzahlung auch gerichtlich durchsetzen und hätten dabei gute Aussichten.