8. Oktober 2006
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21:32
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Es ist durchaus üblich und auch vorliegend möglich, dass die Prüfungsvorschriften Klauseln enthalten, die eine Ausbildung oder Tätigkeit in verschiedenen Berufsbereichen mit (einschlägigen) Eintragungen im Bundeszentralregister untersagen. Dies könnte hier insbesondere ein Btm-Delikt und eine Tätigkeit, die indirekt oder auch direkt mit Arzneistoffen zu tun hat, betreffen. Im Allgemeinen ist ein eintragungsfreis Führungszeugnis in Deutschland bei allen Gesundheitsberufen nötig.
Zur weiteren Beurteilung wäre es notwendig, das Schreiben des RP zu kennen und die entsprechenden Rechtsgrundlagen. In diesen könnten sich Ausnahmeklauseln befinden. Solche Ausnahmen sind auch dann u.U. möglich, wenn die von Ihnen Genannten positiven Aspekte dem RP ausreichen, eine solche Ausnahme zu machen. Hier sollten Sie sich direkt mit dem RP in Verbiundung setzen und auch gegen die Nichtzulassung Widerspruch einlegen, um einer evtl. Rechtskraft zu entgehen.
Gerne können Sie mir den Bescheid auch per Telefax oder Email übersenden, ich würde Ihnen dann einen konkreteren Hinweis geben und sofern Sie es wünschen auch in der Angelegenheit weiter unterstützen.
Bis dahin wünsche ich Ihnen noch einen angenehmen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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