Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Hinsichtlich der Berechnung des Erbteils bleibt die Schenkung an Ihre Schwester unberücksichtigt, weil sie vor 10 Jahren erfolgte.
2. Ihre Schenkung wird zu der gesamten Erbmasse hinzugerechnet. Aus dem dann ermittelten Wert berechnet sich der Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten.
3. Anspruchsgegner des Pflichtteilsberechtigten sind alle Erben, also auch Ihre Schwester. Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft richten und auf Auszahlung bestehen. Wenn also Sie und Ihre Schwester die Erben sind, haften Sie dafür gemeinsam.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
1. Hinsichtlich der Berechnung des Erbteils bleibt die Schenkung an Ihre Schwester unberücksichtigt, weil sie vor 10 Jahren erfolgte.
2. Ihre Schenkung wird zu der gesamten Erbmasse hinzugerechnet. Aus dem dann ermittelten Wert berechnet sich der Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten.
3. Anspruchsgegner des Pflichtteilsberechtigten sind alle Erben, also auch Ihre Schwester. Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft richten und auf Auszahlung bestehen. Wenn also Sie und Ihre Schwester die Erben sind, haften Sie dafür gemeinsam.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.