Pflichtteilsergänzungsanspruch, muss ich meinen Neffen auszahlen?

| 10. Juli 2007 10:34 |
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Erbrecht


Meine Schwester und ich haben vor einiger Zeit Schenkungen erhalten. Die Schenkung von meiner Schwester ist 13 Jahre, meine Schenkung 4 Jahre her. Nun ist unser Vater verstorben und wir beide sind an der Berechnung der Höhe vom Pflichtteil- bzw. Pflichtteilergänzungsanspruch vom Sohn (wurde auf Pflichtteil zurückgestuft)unserer verstobenen Schwester dran.
Die Schenkungen waren von gleicher Höhe. Bin ich nun alleine in der Pflicht und muss meinen Neffe ausbezahlen, in Höhe seines Pflichtteils an meiner nicht verjährten Schenkung? Oder berechnet sicht die Höhe von seinem Pflichtteil anhand dem aktuellen Erbvolumen plus meiner Schenkung und ist somit auch von meiner Schwester zu begleichen??
Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Hinsichtlich der Berechnung des Erbteils bleibt die Schenkung an Ihre Schwester unberücksichtigt, weil sie vor 10 Jahren erfolgte.
2. Ihre Schenkung wird zu der gesamten Erbmasse hinzugerechnet. Aus dem dann ermittelten Wert berechnet sich der Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten.
3. Anspruchsgegner des Pflichtteilsberechtigten sind alle Erben, also auch Ihre Schwester. Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft richten und auf Auszahlung bestehen. Wenn also Sie und Ihre Schwester die Erben sind, haften Sie dafür gemeinsam.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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