26. März 2007
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21:01
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
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E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren (§ 2332 Abs. 1 BGB).
Steuerrechtlich handelt es sich um einen Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); die Steuer entsteht jedoch erst mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ErbStG).
Ist der Pflichtteilsanspruch verjährt, hat der Erbe ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB).
Leistet er dennoch freiwillig, erfolgt die Besteuerung wie bei einer Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, R 14 ErbStR); die Steuer entsteht dann mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Der Freibetrag von 205.000,00 € steht Ihnen jedoch in beiden Fällen zu, da das Steuerrecht Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen insoweit gleich behandelt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.