Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die nachfolgend gerne beantworte:
1. Pflicht zur Meldung der Schenkung beim deutschen Finanzamt
Bei der Schenkung der Wohnung an Ihre Mutter handelt es sich um eine so genannte "Schenkung unter Lebenden" (§ 7 ErbStG
). Diese unterliegt der Schenkungsteuer in Deutschland (D), wenn der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG
) in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 2 Abs. 1 ErbStG
).
Sowohl Sie als auch Ihre Mutter haben Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland, somit sind Sie im Sinne des Steuerrechts "Inländer". Damit unterliegt die Schenkung der Schenkungsteuer in Deutschland und muss dem deutschen Finanzamt grundsätzlich mitgeteilt werden.
Die Höhe der Schenkungsteuer beträgt in Ihrem Fall (Schenkung an die Mutter) nach § 15 ErbStG
in Verbindung mit § 19 ErbStG
bis zu einem Betrag
von 75.000 € 15%,
von 300.000 € 20%,
von 600.000 € 25%
des Wertes des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG
). Bis zu einem Betrag von 20.000 € ist der Erwerb steuerfrei.
Eine Pflicht zur Mitteilung der Schenkung an eine andere Behörde lässt sich Ihrer Schilderung nicht entnehmen.
2. Pflicht den durch den Verkauf erzielten Betrag in D zu versteuern
Ihre Mutter ist in D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da sie ihren Wohnsitz hier hat (§ 1 Abs. 1 EStG
).
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG
liegt ein so genanntes privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung wieder veräußert wird. Ein privates Veräußerungsgeschäft unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer (§ 22 Nr. 2 EStG
).
Da Sie aber Ihrer Mutter die Wohnung schenken, liegt keine Anschaffung vor, sondern ein so genannter unentgeltlicher Erwerb. In diesem Fall werden die Zeiten, in denen Sie Eigentümerin der Wohnung waren, auf die 10 Jahresfrist angerechnet.
Sie haben die Wohnung vor 15 Jahren gekauft.
Damit ist die Haltefrist erfüllt, so dass KEIN steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt.
Somit muss Ihre Mutter den Ertrag aus dem Verkauf der Wohnung in Deutschland nicht versteuern.
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Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung geholfen zu haben. Bitte nutzen Sie die Bewertungsfunktion. Sollten Sie zu meiner Antwort eine Frage haben, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 17.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Kromik,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Folgendes möchte ich gerne noch nachfragen.
zu Frage 1:
1. Da es sich um die Schenkung einer Immobilie in der Russischen Föderation handelt und wir (meine Mutter und ich) russische Staatsbürger sind, werden wir die Schenkung notariell in Russland abwickeln müssen (wir haben uns diesbezüglich bereits erkundigt). Dort werden wir auch die entsprechenden Steuern zahlen. Sie schreiben aber, dass für die Schenkung auch in Deutschland Steuern zu zahlen sind. Wie kann das sein? Doppelte Besteuerung einer und der gleichen Schenkung?
2. Von wem wird der in D. zu versteuernder Marktwert der Wohnung in Russland festgelegt?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
selbstverständlich beantworte ich Ihre Nachfrage gerne. Scheinbar habe ich Sie mit meiner Antwort verunsichert, indem ich weitergehende Informationen auf Ihre ursprünglich erste Frage gegeben habe. Daher zunächst zur Klarstellung:
Nach § 30 ErbStG
besteht grundsätzlich die Pflicht, die Schenkung dem deutschen Finanzamt mitzuteilen.
1. Besteuerung in Deutschland und Russland?
Nach deutschem Steuerrecht müssen Schenkungen auch dann in Deutschland versteuert werden, wenn der Schenkungsvorgang im Ausland stattfindet und der Steuerpflichtige dort Schenkungsteuer entrichtet.
Nach meinem Kenntnisstand wurde die Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Russichen Föderation per Gesetz vom 1. Januar 2006 abgeschafft. Dort dürfte also keine Schenkungsteuer anfallen.
Sollte trotzdem eine entsprechende Steuer in Russland anfallen kommt grundsätzlich eine Anrechnung der im Ausland entrichteten Steuer auf die deutsche Steuer in Betracht (§ 21 ErbStG
), oder aber ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Russischen Föderation trifft Regelungen für diesen Fall.
2. Wert der Schenkung
Maßgeblich ist der Verkehrswert, also der wahre Wert der Wohnung. Nach § 21 Abs. 3 ErbStG
muss der Nachweis über die Höhe des Wertes von Ihnen bzw. Ihrer Mutter durch geeignete Dokumente und Urkunden erbracht werden. Dementsprechend wird das deutsche Finanzamt den Wert festsetzen. Sind die Dokumente nicht in Deutscher Sprache abgefasst, kann das Finanzamt eine beglaubigte Übersetzung verlangen (und wird dies auch tun).
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Ich hoffe, dass ich mit der Bentwortung Ihrer Nachfrage die verbliebenen Unsicherheiten beseitigen konnte. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne per E-Mail kontaktieren.
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Mit freundlichen Grüßen