Pflichtteil Bruder

| 2. Juni 2015 11:18 |
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Erbrecht


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Zusammenfassung

Pflichtteilsrecht gibt es nur für nahe Angehörige - Eltern, Kinder und Ehegatten, so dass Geschwister davon ausgenommen sind, § 2303 BGB

Frau X ist gestorben, der Mann von Frau X und Ihr Sohn sind ebenfalls verstorben (vor ihr), die Eltern von Frau X auch.

Vor dem Tod hatten Frau X und Ihr Mann ein Testament erstellt, indem das Haus an den Neffen von Herrn X und Bargeld an 2 Nichten geht.

Frage: Hat der Bruder von Frau X die Möglichkeit ein Pflichtteil oder einen sonstigen Anteil einzuklagen?
2. Juni 2015 | 11:42

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nein, leider besteht da für Geschwister kein Pflichtteilsanspruch:

§ 2303 BGB - regelt dazu

Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind."

Nur Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten profitieren damit vom dem Pflichtteilsrecht, wenn Sie enterbt werden.

Selbst wenn also der Bruder enterbt worden wäre, stünde ihm kein Pflichtteilsrecht zu, auch kein sonstiger Anteil, da das Gesetz dieses auf nahe Angehörige und Ehegatten, nicht jedoch auf die verwandschaftliche Seitelinie, beschränken wollte.

Geschwister sind damit leider ausgenommen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Ich danke Ihnen für eine Bewertung meiner Antwort.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 2. Juni 2015 | 11:50

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