Sehr geehrte Ratsuchende,
1.
Nachdem Alleinerbe B bereits vor dem Ableben seines Ehegatten A nach Ihren Angaben zur Hälfte an dem bebauten Grundstück sowie an dem gemeinschaftlichen Barvermögen beteiligt war, steht im ersten Erbfall nur noch die andere Hälfte dem Nachlass zur Verteilung an die Erbberechtigten zur Verfügung. Somit hat auch der pflichtteilsberechtigte Sohn in der Tat nur einen Anspruch in Höhe von 1/8 des ererbten Vermögens, wozu eben nur die Hälfte des ursprünglich beiden Ehegatten gehörenden beweglichen und unbeweglichen Vermögens gehort.
2.
Ja. Der Sohn hat umfassende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche aus § 2314 BGB, die auch die Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses umfassen.
3.
Der Pflichtteilsanspruch ist auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet (§§ 2303 Abs. 1 Satz 2, 2317 BGB). Dies bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht die Übereignung bestimmter Nachlassgegenstände verlangen kann, dass andererseits der Erbe zur Befriedigung des Gekdanspruchs gezwungen werden kann, den Nachlass insoweit zu verwerten.
4.
Wenn die von B anderweitig ererbten Vermögenswerte gemeinschaftliches Vermogen der Ehegatten geworden sind (was zu klären wäre), können diese nicht von der Pflichtteilsberechnung ausgenommen werden.
5.
Nein, siehe oben. Der Sohn erhält keinen Anteil an der Immobilie, sondern nur einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Alleinerben. Der Anspruch beläuft sich auf 1/8 des Nachlasses gemäß §§ 1371, 1924, 1931 BGB.
6.
Das Auto kommt mit dem Wert zum Ansatz, der bei einem Verkauf erzielbar ware.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage in der gebotenen Kürze verständlich machen. Sollte noch Etwas unklar oder offen geblieben sein, können Sie gerne rückfragen.
Die hier zitierten Rechtsvorschriften finden Sie unter dem nachfolgend benannten Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
1.
Nachdem Alleinerbe B bereits vor dem Ableben seines Ehegatten A nach Ihren Angaben zur Hälfte an dem bebauten Grundstück sowie an dem gemeinschaftlichen Barvermögen beteiligt war, steht im ersten Erbfall nur noch die andere Hälfte dem Nachlass zur Verteilung an die Erbberechtigten zur Verfügung. Somit hat auch der pflichtteilsberechtigte Sohn in der Tat nur einen Anspruch in Höhe von 1/8 des ererbten Vermögens, wozu eben nur die Hälfte des ursprünglich beiden Ehegatten gehörenden beweglichen und unbeweglichen Vermögens gehort.
2.
Ja. Der Sohn hat umfassende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche aus § 2314 BGB, die auch die Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses umfassen.
3.
Der Pflichtteilsanspruch ist auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet (§§ 2303 Abs. 1 Satz 2, 2317 BGB). Dies bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht die Übereignung bestimmter Nachlassgegenstände verlangen kann, dass andererseits der Erbe zur Befriedigung des Gekdanspruchs gezwungen werden kann, den Nachlass insoweit zu verwerten.
4.
Wenn die von B anderweitig ererbten Vermögenswerte gemeinschaftliches Vermogen der Ehegatten geworden sind (was zu klären wäre), können diese nicht von der Pflichtteilsberechnung ausgenommen werden.
5.
Nein, siehe oben. Der Sohn erhält keinen Anteil an der Immobilie, sondern nur einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Alleinerben. Der Anspruch beläuft sich auf 1/8 des Nachlasses gemäß §§ 1371, 1924, 1931 BGB.
6.
Das Auto kommt mit dem Wert zum Ansatz, der bei einem Verkauf erzielbar ware.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage in der gebotenen Kürze verständlich machen. Sollte noch Etwas unklar oder offen geblieben sein, können Sie gerne rückfragen.
Die hier zitierten Rechtsvorschriften finden Sie unter dem nachfolgend benannten Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt