Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:
Ich weise darauf hin, dass hier eine erste Orientierung über die bestehende Rechtslage erfolgen kann und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt oder Steuerberater Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Der Freibetrag für die Kinder verstorbener Kinder bei der Erbschaftsteuer beträgt gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Euro 400.000 (für jedes Enkelkind).
2. Enkelkinder zählen als Abkömmlinge gemäß § 2303 BGB zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Lebt jedoch das Elternteil, das unmittelbar Abkömmling des Erblassers ist, und kann dieser den Pflichtteil verlangen oder nimmt das ihm Hinterlassene an (§ 2309 BGB) ist das Enkelkind nicht pflichtteilsberechtigt. Da es nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nur einen einzigen Sohn gab, der vorverstoreben ist, ist somit der zweite Enkel pflichtteilsberechtigt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten. Eine neue Frage kann im Rahmen der Nachfrage nicht gestellt werden.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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1. Der Freibetrag für die Kinder verstorbener Kinder bei der Erbschaftsteuer beträgt gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Euro 400.000 (für jedes Enkelkind).
2. Enkelkinder zählen als Abkömmlinge gemäß § 2303 BGB zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Lebt jedoch das Elternteil, das unmittelbar Abkömmling des Erblassers ist, und kann dieser den Pflichtteil verlangen oder nimmt das ihm Hinterlassene an (§ 2309 BGB) ist das Enkelkind nicht pflichtteilsberechtigt. Da es nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nur einen einzigen Sohn gab, der vorverstoreben ist, ist somit der zweite Enkel pflichtteilsberechtigt.
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Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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