Sehr geehrter Ratsuchender,
durch das gemeinschaftliche Testament sind Ihre Kinder sowohl nach Versterben des ersten Elternteils als auch nach Versterben des zweiten Elternteils enterbt.
Ihnen steht daher jeweils der Pflichtteil zu.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB
).
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Geld. Der Erbe ist Schulder des Pflichtteilsanspruchs. Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Erfall sofort fällig (§ 2317 Abs. 1 BGB
).
Der fällige Anspruch kann gestundet werden.
-Das Gesetz trifft hier eine ausdrückliche Regelung (§ 2331a BGB
).
"Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre. Eine ubillige Härte liegt vor, wenn der Erbe das "Familienheim" veräußern müsste.
Die Stundung ist gerichtlich geltend zu machen.
-Es kann aber auch - bereits vor dem Erbfall - ein Stundungsvertrag geschlossen werden. Dieser ist notariell zu beurkunden (§ 311b Abs. 5 BGB
).
Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung sollten Sie sich umfassend vor Ort von einem Kollegen beraten lassen, der sich im Erbrecht spezialisiert hat bzw. Fachanwalt für Erbrecht ist.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 16.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
16.12.2012 | 17:05
Mindert die Tatsache, dass wir als Schlusserben nicht die leiblichen Kinder sondern die Enkel eingesetzt haben den Pflichttiel der Kinder.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16.12.2012 | 17:36
Sehr geehrter Ratsuchedner,
ich sehe nicht, warum der Pflichtteil der Kinder gemindert sein soll, weil Sie nicht Schlusserben werden.
Die Schlusserben sind für beide Erbfälle Pflichtteilsberechtigte
Die Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt