Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für Ansprüche aus der sozialen Pflegepflichtversicherung beträgt diese Frist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs (§ 25 SGB IV). Die Verjährungsfrist in der privaten Pflegeversicherung beträgt drei Jahre (§ 194 BGB ff).
Aber:
Die Verjährungsfristen bei der Beihilfe gegenüber den Dienstherren belaufen sich nur auf ein bzw. zwei Jahre, ab dem Monat der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung.
In Hessen gilt:
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwerts von Sachleistungen beantragt hat, s. Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO), § 17 Abs. 9 S. 1 - Verfahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Der Beihilfebrechtigte hatte ja gar keine Aufwendungen. Es wurde von Pflegesachleistung auf Pflegegeld umgestellt. Folglich greift hier die HBeiVO §17 Ans.9 S1. nicht.
Zwischenzeitlich ist eine Bescheid ergangen (Datum 24.11.23) und die Einspruchsfirst verstrichen. Das Ehepaar (Pflegegrad 2 und 3 ) ist auf die Zahlung angewiesen. Es geht um eine Betrag von ca. EUR 6.000,00. Sehen Sie eine Chance, die nachträglich Zahlung des Pflegegeldes durchzusetzen?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
§ 17 bezieht sich generell auf die Beihilfeleistung. Das passt daher leider schon meines Erachtens. Gerne prüfe ich aber die Sache für Sie weitergehender. Verjährungsfragen sind nicht immer ganz einfach und übersichtlich.
Wären 75,- € in Ordnung?
Danke für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt