Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Meine Frage: bekommt meine Tante diese Pflegezeiten mit auf Ihr Erbteil angerechnet?"
Der Gesetzgeber hat für die Anrechnung von Pflegeleistungen zugunsten des Erblassers lediglich die Regelungen nach § 2057a BGB für die Erbauseinandersetzung und nach § 2316 BGB für die Pflichtteilsberechnung geschaffen. Diese kommen aber lediglich einem Abkömmling des Erblassers zugute, nicht jedoch dem Ehegatten oder sonstigen Verwandten. Daher ist diese Personengruppe darauf angewiesen, dass der Erblasser entsprechende Verfügungen von Todes wegen trifft oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem pflegenden Ehepartner oder Verwandten schließt, wonach die Pflegeleistungen entsprechend abgegolten wird. Ist dies nicht der Fall, bleiben die erbrachten Pflegeleistungen im Rahmen der Teilung des Nachlasses grundsätzlich unberücksichtigt.
Dass alle Konten auf den Namen des Onkels liefen, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Guthaben zu seinem alleinigen Vermögen gehören. Wenn auch Einkünfte der Tante immer direkt auf das Konto des Onkels gezahlt wurden, dürfte der entsprechende Anteil aus dem Nachlass des Onkels zunächst herauszurechnen sein, da er zum Vermögen der Tante zu zählen ist. Erst der Rest ist dann entsprechend den Erbquoten zu verteilen, wobei Ihrer Tante bei gesetzlicher Erbfolge und Güterstand der Zugewinngemeinschaft 3/4 des Nachlasses zustehen sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Im letzten Absatz hatte ich geschrieben:
"Das Erbvermögen wäre lange nicht so hoch, wenn Tante und Onkel sich um die renovierung des Hauses gekümmert hätten. Und wenn alle Konten nicht auf meinen Onkel gelaufen wären. Jetzt steht meine Tante da und muss renovieren und Ihr Erbe dafür benutzen. Bekommt sie so etwas auf das Erbteil angerechnet?"
Die TAnte hat ihr ganzes Leben verbracht indem sie ihre Familie und die Erbkrankheiten pflegte und konnte so nicht arbeiten.
Jetzt nach dem Tod müsste sie 2/3 des Erbes benutzen um angenehm zu wohnen.
Hat keine Lebensversicherung und keine Angehörige die sie unterstützen könnten und brauch natürlich auch noch Geld um irgendwann selber gepflegt zu werden.
Wird das nicht ab 2015 berücksichtigt?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Wenn das Geld bereits vorher in die Immobilie investiert worden wäre, dann wäre jetzt zwar ein saniertes Wohnhaus aber kein Geld mehr im Nachlass vorhanden. An der sanierten Immobilie wäre die Schwester dann auch als Miterbin beteiligt. Die Situation wäre demnach nicht anders. Der Onkel hätte demnach durch Testament anders verfügen müssen.
"Hat keine Lebensversicherung und keine Angehörige die sie unterstützen könnten und brauch natürlich auch noch Geld um irgendwann selber gepflegt zu werden.
Wird das nicht ab 2015 berücksichtigt?"
Durch das erste Pflegestärkungsgesetz sind eine Reihe von Maßnahmen getroffen worden, um die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar auszuweiten. Eine gesetzliche Regelung zur innerfamiliären Anrechnung im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist damit aber nicht geschaffen worden.
Es tut mit daher Leid, Ihnen keine zufriedenstellendere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel
Rechtsanwalt