Pflegeausgleich im Erbfall

27. Januar 2015 16:27 |
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Erbrecht


Mein Onkel ist 2013 verstorben und hat kein Testament hinterlassen.
Er hat noch eine Schweser, die mit meiner Tante (83 Jahre alt und seit 60 Jahren verheiratet mit meinem Onkel)
eine Erbengemeinschaft bildet.
Beide Töchter meiner Tante/Onkel sind verstorben.
1. Tochter war schwerstbehindert und wurde von meiner Tante 16 Jahre gepflegt(geb.1966-verst.1982).
2. Tochter (geb.1957-verst.2002) bekam ab 1995 Krebs mehrere Op´s und wurde min.
4x die Woche von meiner Tante mitbetreut.
In der Familie des Onkel´s ist die Erbkrankheit NF Neurofibromatose die auf beide Kinder vererbt wurde.
Meine Tante hat ihr ganzes leben die Töchter gepflegt und dann Ihr Mann.
1988+1999 hatte dieser 3 Kopf Op´s und 2005 einen Hirninfarkt, dann hat sie im eigenen Heim
2009-2013 ihren Mann schwerst gepflegt bis dieser 07.2013 verstarb.
Das Eigenheim ist seit Kauf 1962 nicht renoviert und weist erhebliche Mängel auf
Heizkessel 40 Jahre alt, Bad und Küche 52 Jahre alt, Fenster 40 Jahre alt man kann sagen
ein sehr großer sanierungsstau da sich keiner der Beiden mit diesen Schicksalen um das Haus kümmern konnte.
Meine Frage: bekommt meine Tante diese Pflegezeiten mit auf Ihr Erbteil angerechnet?

Das Erbvermögen wäre lange nicht so hoch, wenn Tante und Onkel sich um die renovierung des Hauses gekümmert hätten. Und wenn alle Konten nicht auf meinen Onkel gelaufen wären. Jetzt steht meine Tante da und muss renovieren und Ihr Erbe dafür benutzen. Bekommt sie so etwas auf das Erbteil angerechnet?


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

"Meine Frage: bekommt meine Tante diese Pflegezeiten mit auf Ihr Erbteil angerechnet?"

Der Gesetzgeber hat für die Anrechnung von Pflegeleistungen zugunsten des Erblassers lediglich die Regelungen nach § 2057a BGB für die Erbauseinandersetzung und nach § 2316 BGB für die Pflichtteilsberechnung geschaffen. Diese kommen aber lediglich einem Abkömmling des Erblassers zugute, nicht jedoch dem Ehegatten oder sonstigen Verwandten. Daher ist diese Personengruppe darauf angewiesen, dass der Erblasser entsprechende Verfügungen von Todes wegen trifft oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem pflegenden Ehepartner oder Verwandten schließt, wonach die Pflegeleistungen entsprechend abgegolten wird. Ist dies nicht der Fall, bleiben die erbrachten Pflegeleistungen im Rahmen der Teilung des Nachlasses grundsätzlich unberücksichtigt.

Dass alle Konten auf den Namen des Onkels liefen, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Guthaben zu seinem alleinigen Vermögen gehören. Wenn auch Einkünfte der Tante immer direkt auf das Konto des Onkels gezahlt wurden, dürfte der entsprechende Anteil aus dem Nachlass des Onkels zunächst herauszurechnen sein, da er zum Vermögen der Tante zu zählen ist. Erst der Rest ist dann entsprechend den Erbquoten zu verteilen, wobei Ihrer Tante bei gesetzlicher Erbfolge und Güterstand der Zugewinngemeinschaft 3/4 des Nachlasses zustehen sollte.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2015 | 23:57

Im letzten Absatz hatte ich geschrieben:

"Das Erbvermögen wäre lange nicht so hoch, wenn Tante und Onkel sich um die renovierung des Hauses gekümmert hätten. Und wenn alle Konten nicht auf meinen Onkel gelaufen wären. Jetzt steht meine Tante da und muss renovieren und Ihr Erbe dafür benutzen. Bekommt sie so etwas auf das Erbteil angerechnet?"

Die TAnte hat ihr ganzes Leben verbracht indem sie ihre Familie und die Erbkrankheiten pflegte und konnte so nicht arbeiten.
Jetzt nach dem Tod müsste sie 2/3 des Erbes benutzen um angenehm zu wohnen.
Hat keine Lebensversicherung und keine Angehörige die sie unterstützen könnten und brauch natürlich auch noch Geld um irgendwann selber gepflegt zu werden.
Wird das nicht ab 2015 berücksichtigt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2015 | 08:34

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage!

Wenn das Geld bereits vorher in die Immobilie investiert worden wäre, dann wäre jetzt zwar ein saniertes Wohnhaus aber kein Geld mehr im Nachlass vorhanden. An der sanierten Immobilie wäre die Schwester dann auch als Miterbin beteiligt. Die Situation wäre demnach nicht anders. Der Onkel hätte demnach durch Testament anders verfügen müssen.

"Hat keine Lebensversicherung und keine Angehörige die sie unterstützen könnten und brauch natürlich auch noch Geld um irgendwann selber gepflegt zu werden.
Wird das nicht ab 2015 berücksichtigt?"

Durch das erste Pflegestärkungsgesetz sind eine Reihe von Maßnahmen getroffen worden, um die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar auszuweiten. Eine gesetzliche Regelung zur innerfamiliären Anrechnung im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist damit aber nicht geschaffen worden.

Es tut mit daher Leid, Ihnen keine zufriedenstellendere Auskunft geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Gunnar Wessel
Rechtsanwalt

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