Guten Morgen,
an der Stellungnahme der Freundin stimmt nach Ihrer Schilderung einiges nicht. Ein Staatsanwalt ist nicht zuständig für Anzeigen, sondern wird erst dann tätig, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Dies kann durch Anzeige Dritter oder auch von Amts wegen (etwa wenn die Polizei den Vorfall aufgenommen hätte) geschehen. Auch ist der Krankentransport durch die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert.
Mein Eindruck ist eher, daß hier versucht wird, aus dem Vorfall Geld zu erhalten. Sie sollten deshalb zunächst gar nichts machen, erst recht nicht Zahlungen leisten.
Wenn Sie tatsächlich eine Vorladung von der Polizei erhalten, sollte Ihr Kollege dort nicht aussagen, sondern zunächst -über einen Anwalt- Akteneinsicht beantragen. Er weiß dann, wie die Zeugenaussagen aussehen und was ihm genau vorgeworfen wird. Zunächst können Sie aber gelassen abwarten.
Wenn wider Erwarten aus dem ganzen Vorfall eine Verurteilung erfolgen sollte, wäre auch diese nicht so dramatisch. Es steht allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung im Raume. Da Ihr Kollege noch nicht 21 ist und deshalb Jugendstrafrecht noch Anwendung finden kann, ist die Wahrscheinlich groß, daß allein eine Verwarnung ausgesprochen wird, die insbesondere in ein Führungszeugnis nicht eingetragen wird.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
an der Stellungnahme der Freundin stimmt nach Ihrer Schilderung einiges nicht. Ein Staatsanwalt ist nicht zuständig für Anzeigen, sondern wird erst dann tätig, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Dies kann durch Anzeige Dritter oder auch von Amts wegen (etwa wenn die Polizei den Vorfall aufgenommen hätte) geschehen. Auch ist der Krankentransport durch die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert.
Mein Eindruck ist eher, daß hier versucht wird, aus dem Vorfall Geld zu erhalten. Sie sollten deshalb zunächst gar nichts machen, erst recht nicht Zahlungen leisten.
Wenn Sie tatsächlich eine Vorladung von der Polizei erhalten, sollte Ihr Kollege dort nicht aussagen, sondern zunächst -über einen Anwalt- Akteneinsicht beantragen. Er weiß dann, wie die Zeugenaussagen aussehen und was ihm genau vorgeworfen wird. Zunächst können Sie aber gelassen abwarten.
Wenn wider Erwarten aus dem ganzen Vorfall eine Verurteilung erfolgen sollte, wäre auch diese nicht so dramatisch. Es steht allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung im Raume. Da Ihr Kollege noch nicht 21 ist und deshalb Jugendstrafrecht noch Anwendung finden kann, ist die Wahrscheinlich groß, daß allein eine Verwarnung ausgesprochen wird, die insbesondere in ein Führungszeugnis nicht eingetragen wird.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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