Sehr geehrter Fragesteller,
Eine GmbH tritt nach der Auflösung in die sog. Liquidationsphase ein (GmbH i. L.). Die Liquidatoren (z. B. Geschäftsführer oder Insolvenzverwalter) wickeln die noch offenen Geschäfte ab, d. h. erfüllen Verbindlichkeiten und fordern offene Ansprüche ein (§ 70 GmbHG). Zu dem Zweck können auch Vollstreckungshandlungen vorgenommen werden.
Wenn der Anwalt also die GmbH i. L. vertritt und wirksam bevollmächtigt ist, kann er auch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Falls Sie sich gegen die Vollstreckung verteidigen möchten, müssten Sie dies also auf andere Gründe stützen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Eine GmbH tritt nach der Auflösung in die sog. Liquidationsphase ein (GmbH i. L.). Die Liquidatoren (z. B. Geschäftsführer oder Insolvenzverwalter) wickeln die noch offenen Geschäfte ab, d. h. erfüllen Verbindlichkeiten und fordern offene Ansprüche ein (§ 70 GmbHG). Zu dem Zweck können auch Vollstreckungshandlungen vorgenommen werden.
Wenn der Anwalt also die GmbH i. L. vertritt und wirksam bevollmächtigt ist, kann er auch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Falls Sie sich gegen die Vollstreckung verteidigen möchten, müssten Sie dies also auf andere Gründe stützen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
18. Februar 2010 | 17:58
gilt das auch, wenn die liquidation bereits abgeschlossen ist?
Rückfrage vom Fragesteller
18. Februar 2010 | 18:01
gilt das auch, wenn die liquidation bereits abgeschlossen ist?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18. Februar 2010 | 18:47
Wenn sich danach herausgestellt hat, dass noch eine Forderung offen ist, gibt es die Möglichkeit der sog. Nachtragsliquidation. Während der Nachtragsliquidation können dann noch Forderungen beigetrieben werden. Es wäre in Ihrem Fall also zu fragen, ob ein Nachtragsliquidator bestellt wurde (Einsicht in das Handelsregister erforderlich!), der dann wiederum den Anwalt bevollmächtigt hat.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt