Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch Anwalt von ehemaliger GmbH

18. Februar 2010 17:20 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Der Gläubiger ist eine GmbH, die offenbar nicht mehr existiert. Darf der Anwalt, der diese GmbH vertreten hat, trotzdem einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken?
Sehr geehrter Fragesteller,

Eine GmbH tritt nach der Auflösung in die sog. Liquidationsphase ein (GmbH i. L.). Die Liquidatoren (z. B. Geschäftsführer oder Insolvenzverwalter) wickeln die noch offenen Geschäfte ab, d. h. erfüllen Verbindlichkeiten und fordern offene Ansprüche ein (§ 70 GmbHG). Zu dem Zweck können auch Vollstreckungshandlungen vorgenommen werden.

Wenn der Anwalt also die GmbH i. L. vertritt und wirksam bevollmächtigt ist, kann er auch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Falls Sie sich gegen die Vollstreckung verteidigen möchten, müssten Sie dies also auf andere Gründe stützen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 18. Februar 2010 | 17:58

gilt das auch, wenn die liquidation bereits abgeschlossen ist?

Rückfrage vom Fragesteller 18. Februar 2010 | 18:01

gilt das auch, wenn die liquidation bereits abgeschlossen ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Februar 2010 | 18:47

Wenn sich danach herausgestellt hat, dass noch eine Forderung offen ist, gibt es die Möglichkeit der sog. Nachtragsliquidation. Während der Nachtragsliquidation können dann noch Forderungen beigetrieben werden. Es wäre in Ihrem Fall also zu fragen, ob ein Nachtragsliquidator bestellt wurde (Einsicht in das Handelsregister erforderlich!), der dann wiederum den Anwalt bevollmächtigt hat.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...